Führerschein-Entzug: Zu schnelle Alarmfahrt

Stepnitztal (rd.de) – Während einer Einsatzfahrt wurde in Stepnitztal-Mallentin (Kreis Nordwestmecklenburg) ein Rettungsdienst-Mitarbeiter geblitzt. Jetzt soll der Mann für einen Monat seinen Führerschein abgeben.  

Zu schne Symbolfoto: fotolia/Christian Müller
Führerschein-Entzug: Zu schnelle Alarmfahrt. Symbolfoto: fotolia/Christian Müller

Der DRK-Mitarbeiter sei mit Sondersignal in einer geschlossenen Ortschaft gefahren. Dabei sei er nach einem Bericht der „Lübecker Nachrichten“ zirka 90 Km/h schnell gewesen. Das Fahrzeug geriet dabei offenbar in eine Geschwindigkeitsmessung. Kurze Zeit später traf nämlich ein Bußgeldbescheid verbunden mit dem Hinweis, dass der Fahrer den Führerschein abgeben müsse. Das Problem ist nach Auskunft der Zeitung, dass es in Nordwestmecklenburg eine Regelung gibt, nach der die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Alarmfahrten um maximal 50 Prozent überschritten werden darf. Somit hätte die Rettungsfachkraft den Wagen an dieser Stelle mit maximal 75 Km/h steuern dürfen.

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Der Rechtsanawalt des Fahrers wolle gegen den Führerschein-Entzug juristisch vorgehen. Seiner Ansicht nach müsse das Wohl des Patienten im Vordergrund stehen. Ebenso sei der Verlust des Führerscheins existenzgefährdend, da die Rettungsfachkraft nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen könne.

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Der Geschäftsführer des DRK-Kreisverbandes äußerte gegenüber der Zeitung Verständnis für die Argumentation des Rechtsanwalts. Gleichzeitig müsse sich das DRK als Dienstleister an das halten, was der Kreis als Auftraggeber vorsehe. Ob der geblitzte Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz aufgeben müsse, würde gesondert geprüft.

(01.06.2016)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. ohje … was ne sauerei. regularien vom dienstherren hin oder her, aber wegen so nem blödsinn jemandem die existenz kaputt zu machen…

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  2. Das finde ich überhaupt nicht in Ordnung. Abgesehen davon dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von erlaubten 75km/h auf 90km/h nur 15 km/h beträgt. 15km/h Überschreitung lösen normal keine Führerscheinabnahme aus.

    Weiters muss man auch andere Umstände würdigen, Verkehrsaufkommen etc.

    Ist die 50% “Regelung” überhaupt gesetzeskonform? Wo steht diese “Regelung” in der Hirarchie der Gesetzesnormen.

    Ich halte es für unnötig, dass durch Bürokratismus und Schildbürgertum das Leben des “einfachen Mannes” unmöglich gemacht wird. Durch leichte Fahrlässigkeit wurde eine “Regel” leicht (15km/h) übertreten und das nicht mal im Eigeninteresse sondern für andere.

    Man könnte sogar schlagen mal vor aus Protest landesweit nur Dienst nach Vorschrift zu machen und im Sinne überbordender Vorsicht einen Tag lang im Rettungsdienst pedantisch die STVO einzuhalten … dann würden die Bürokraten sehen, welchen Nutzen die Mitarbeiter im RD stiften – und als Dank noch eine auf die Kappe bekommen.

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  3. Der Bußgeldbescheid ist nicht haltbar , eine Anweisung eines Landkreis bricht nicht die StVO…………… aus der Nummer kommt der Sankafahrer raus…..

    …. wenn sich der MA als weisungsgebundene Person jedoch nicht an die vorgegebene Richtlinien/Arbeitsanweisungen hält , erweist er sich dadurch als besonders unzuverlässig, eine fristlose Kündigung wäre das passendere Mittel in diesem Fall. Solch ein Verhalten kann und darf nicht akzeptiert werden. Strenge, drakonische Strafen sind die einzig angemessene Reaktion auf solche eine Selbstüberschätzung. Diese “ich mache was ich will Mentalität” endet bei der Patientenversorgung durch solche Rettungsrambos letztlich fatal . Und alle Schreien dann , warum es nicht verhindert wurde………..Solche Personen braucht der Rettungsdienst nicht.
    Fazit: Regelungen müssen durchgesetzt werden, um wirksam zu sein.Somit eine in Grunde richtige aber leider inkonsequente Entscheidung…

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  4. Liebe Kollegen,

    das wir schnell am Einsatzort sein sollen ist zwar richtig aber nicht auf Teufel komm raus. Sondersignal heißt nicht Licht und Horn an aber Hirn aus. Ich finde 90km/h im Bereich geschlossener Ortschaften für Zuviel. Keiner kann mir weiß machen das er einen RTW oder ein NEF unter Kontrolle hat bei einem plötzlichen auftretenden Hindernis. Sollte es solch eine Regelung geben so ist diese vermutlich als Dienstanweisung verbindlich. Dem Mitarbeiter deswegen aber gleich zu Kündigen ist mit Kanonen auf Spatzen geschossen. 4 Wochen Beifahrer tuen es auch.
    Übrigens gibt es solch eine Regelung in den unterschiedlichsten Regionen Deutschlands.

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  5. Ortsgebiet ist nicht gleich Ortsgebiet.

    Die gleiche Straße kann nicht zu unterschiedlichen Zeiten gleich befahren werden.

    Stand der Blitzer am Ortseingang? Sprich kam der RTW von der Bundesstraße ins Ortsgebiet rein und hat den Wagen auslaufen lassen? Ist in diesem Fall ein Unterschied zwischen “erlaubten” 75 und 90?

    Ich halte “erlaubte” 75km/h im Ortsgebiet für unverantwortlich vor Schulen, Kidnergärten, in engen Durchfahrten, bei Schnee und Eis, bei Regen …

    Dagegen können 90km/h an einer breiten Straße im Ortsgebiet – das aber nicht zwingend verbaut sein muss um 3:00 nachts nicht dermaßen bedenklich.

    Der Fahrer muss für sein Verhalten gerade stehen und ist bei einer Einsatzfahrt eigenverantwortlich. Absolut unverständlich ist es, wenn hier Geschwindikgeitsvorschriften vorgelegt werden.

    Bei einer Einsatzfahrt gibt es keine Geschwindigkeitsvorgaben, weil diese individuell und eigenverantwortlich vom Fahrer selbst festgelegt werden müssen. Bei Glatteis sind 30km/h oft zu schnell – die 50% Regel ist überflüssiger Unsinn.

    Sinn und Zweck des Dienstgebers ist es das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen und Rückmeldungen vom Kollegenkreis einzuholen. Eine einzelne Momentaufnahme der Bußgeldstelle alleine sagt wenig bis gar nichts aus.

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  6. ” Das Problem ist nach Auskunft der Zeitung, dass es in Nordwestmecklenburg eine Regelung gibt, nach der die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Alarmfahrten um maximal 50 Prozent überschritten werden darf.”

    Ist meines Erachtens die Aufforderung zur unterlassenen Hilfeleistung. In der STVO gibt es nierdens diese Einschränkung.
    §35: (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Wiederum zu beachten sind der §1 STVO sowie §36 und §38 STVO.

    Eine Meinung über den im Artikel benannten Fall kann ich mir Aufgrund mangelnder Kenntnis der Gegenbenheiten nicht machen. Weder die Örtlichkeiten (Ausfallstraße, Wohngebiet, Sonderbauten) noch die Tageszeit, Verkehrsaufkommen, … wird in diesem Artikel benannt.

    Vor eineigen Jahren wurden schoneinmal selbstfahrende Notärzte per Erlass des RD-Trägers aufgefordert die max. Höchstgeschwindigkeit um max 10 km/h nicht zu überschreiten. Der Erlass wurde auch schnell zurückgezogen.

    Fazit: Weder § 35 StVO, noch § 38 StVO erlauben dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.

    Ein jeder sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein und nicht wegen eines Lebens das Leben vieler anderer zerstören u/o gefährden

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  7. Also muss man nicht nur auf die normalen Gefahren des Straßenverkehrs achten, sondern noch auf Blitzer.
    NWM wird also gestrichen von der Liste, wo man sich als Alternative einen Job suchen kann.

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  8. Es gibt ein Sprichwort: Blinde sollten sich nicht über Farben unterhalten.
    Es ist alles ganz einfach: Art. 31 Grundgesetz sagt, Bundesrecht bricht Landesrecht.
    Wenn ich nach § 35 StVO (Bundesrecht) vom § 3 StVO (Bundesrecht) befreit bin, kann ich überhaupt keinen Geschwindigkeitsverstoß gemäß § 3 StVO begehen.
    Damit entfällt schon mal der ganze Rattenschwanz von Landes-VO, internen Anordnungen und Sonstigem.
    Ein Fahrverbot ist auch nur durch den Bußgeldkatalog in Verbindung mit § 49 StVO
    (Bundesrecht) möglich. Ergebnis: kein Verstoß, kein Fahrverbot.
    Jeder halbwegs gute Verkehrs-Rechtsanwalt bringt hier nur ein “müdes Lächeln” hin.

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  9. Nochmal ein Nachtrag:
    Der Rechtsanwalt, der genannt wurde und der Geschäftsführers des DRK-Kreisverbandes sollten mal Ihr eigenes Amt und Wissen überprüfen.

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  10. Ich halte die Anweisung des unzulässig. Würde sich ein Fahrer an diese Regelung halten und ein Patient im RTW auf der Anfahrt ins KH sterben, müsste sich dieser zurecht wegen unterlassener Hilfeleistung verantworten.

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  11. Unverantwortlich – 90Km/h innerorts sind definitiv zu viel!! Ich bin selbst RTW Fahrer und weiß wie diese Fahrzeuge reagieren und was die so alles mitmachen. In diesem RDB gibt es sogar eine Dienstanweisung zu diesem Thema, klarer Verstoß gegen diese!! Ein Führerschein Entzug ist etwas unangebracht – eher ein Fahrverbot von ein bis zwei Monaten. Und die Argumentation mit – sollte ein Pat. auf dem Weg zum KHS sterben nur weil sich der Fahrer an diese Dienstanweisung gehalten hat bla bla bla… Sicherheit vor Schnelligkeit – hat jeder von euch sicher schon mal gehört, ALSO Angemessen Fahren. Verantwortungsvoller Umgang mit den RTW’s und natürlich Rücksicht auf den Pat. und die Kollegen sollte jeder mit normalem Menschenverstand hinbekommen. Innerorts – max. 75Km/h und außerorts max. 120km/h und auf der BAB max. 135Km/h – so ist mein Fahrstil, natürlich immer den Gegebenheiten angepasst.

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  12. Danke Stephan für diesen Beitrag, ich finde es schön dass Du definierst was angemessen ist, weiters toll von Dir dass Du Dir auch gleich eine “angemessene” Strafe ausdenkst. Zum Schluß möchte ich mich noch extra bedanken für die Festlegung der Geschwindigkeiten.

    Ich persönlich fahre auch eigenverantwortlich mir selbst gegenüber aber auch meinem Mitfahrern und den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Ich bin nicht mein eigener Feind, ich gefährde niemanden und bin auch vernünftig und nicht dumm.

    Genau aus diesem Grund brauche ich keine Weglagerer, die am Ortseingang sinnlos Geschwinigkeiten von Einsatzfahrzeugen überwachen. Ich konzentriere mich lieber auf den Verkehr als zu rechnen.

    Ist es wirklich Deine Überzeugung, dass eine starre (!) Geschwindigkeitsbegrenzung für Einsatzfahrzeuge sinnvoll ist? Ist es wirklich so, dass einem Einsatzfahrer kein “Rechenfehler” passieren kann? Oder ein 30km/h Schild übersieht um 3 Uhr morgens? Ist es verfassungsmäßig rechtens dass 75km/h erlaubt sind aber mit 76km/h fährt das Einsatzfahrzeug nicht 1km/h zu schnell sonder 26km/h?

    Komm hör bitte auf! 90km/h im Ortsgebiet können an der einen Stelle weniger gefährlich sein als an einer anderen die 75km/h die Du fährst.

    Ich fahre auch ohne viel Hürden, Stolperfallen und Bürokratismus sicher. Ich verstehe nicht wie man nur etwas begrüßen kann, das einem die ohnehin nicht leichte Arbeit noch schwerer macht und die eigene Berufsausübung gefährdet.

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  13. Eines zeigt diese Diskussion sehr eindrucksvoll.
    Das Wissen über die Rechts- und Faktenlage bei Sonderrechtsfahrten ist sehr dünn!

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