Unterlassene Hilfeleistung: Strafe fürs Wegschauen

Bremen (rd_de) – Viele Menschen scheinen keine Erste Hilfe leisten zu wollen, weil sie rechtliche Konsequenzen befürchten. Zu Recht? Unterlassene Hilfeleistung: Strafe droht nur demjenigen, der bewusst wegschaut. Hier die klassischen Argumente von Erste-Hilfe-Muffeln – und was man ihnen erwidern kann.

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Inhalt
Unterlassene Hilfeleistung: Wann droht eine Strafe?
Was fällt unter unterlassene Hilfeleistung?
Strafe bei Fahrlässigkeit?

Unterlassene Hilfeleistung: Wann droht eine Strafe?

Unterlassene Hilfeleistung: Strafe droht grundsätzlich jedem, der bei einem Unglücksfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche und seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe leistet. So steht es im Strafgesetzbuch (StGB). Der Laie nennt das unterlassene Hilfeleistung (StGB § 323c, „Pflicht zur Hilfeleistung“). Hiervon befreien einen auch nicht körperliche Einschränkungen, Behinderungen oder Altersgebrechlichkeit. Selbst wenn weitere Maßnahmen dem Helfer zum Beispiel wegen Eigengefährdung nicht möglich sind – einen Notruf abzusetzen bzw. die Unglücksstelle abzusichern, ist jedem zumutbar.

Strafgesetzbuch (StGB), § 323c Unterlassene Hilfeleistung:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.

Des Weiteren wird man Maßnahmen wie Blutstillung, stabile Seitenlage und Herz-Lungen-Wiederbelebung von einem gesunden Ersthelfer verlangen dürfen. Das gilt umso mehr, wenn er Führerscheininhaber ist.

Was fällt unter unterlassene Hilfeleistung?

Ausnahmen kennt das Gesetz nur wenige. Hierzu zählen die Eigengefährdung (brennendes Haus, reißendes Gewässer) oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten durch die unmittelbare Hilfeleistung. Wie verhält es sich also mit den klassischen Argumenten, die Erste-Hilfe-Muffel vorbringen?

  • Klassiker: Frau auf einsamer Landstraße. Die Autofahrerin ist allein unterwegs und kommt nachts auf einen Unfall zu. Muss sie helfen, obwohl sie Angst vor einer Sittlichkeitstat hat? Der Fall ist zwar eher konstruiert. Dennoch würde auch hier zumindest immer noch die Pflicht, den Unfallort abzusichern und einen Notruf abzusetzen, bestehen. Spätestens wenn ein weiterer Verkehrsteilnehmer stoppt, wäre ihr dies zuzumuten.
  • Klassiker: Grundschullehrerin ist mit Schulklasse unterwegs. Dies ist ein Beispiel für die „Verletzung anderer wichtiger Pflichten“. Sie dürfte ihre Klasse an einer vierspurigen Schnellstraße nicht unbeaufsichtigt zurücklassen, um einem verunglückten Autofahrer Erste Hilfe zu leisten. Ein wichtiger Geschäftstermin oder der gebuchte Flug zählen hingegen nicht zu den „wichtigen Pflichten“.

Unterlassene Hilfeleistung: Strafe bei Fahrlässigkeit?

Merke: Jeden trifft die Pflicht, zu helfen und die erlernten Maßnahmen einzusetzen. Strafbar macht sich, wer eine Hilfeleistung unterlässt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass einer verletzten oder erkrankten Person keine Hilfe zuteilwird.

Ergreift der Ersthelfer mit der gebotenen Sorgfalt und seinen Fähigkeiten entsprechende Maßnahmen, entfällt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Der Ersthelfer befindet sich in einer akuten Ausnahmesituation und ist kein medizinischer Profi. Insofern trifft ihn nicht einmal dann ein Schuldvorwurf, wenn sich der Gesundheitszustand durch eine falsche Maßnahme wider Erwarten verschlechtert.

  • Klassiker: der auseinanderfallende Schädel nach der Helmabnahme beim Motorradfahrer. Ein solcher Fall ist sehr unwahrscheinlich. Abgesehen davon haben viele Unfallopfer ohne fremde Hilfe oft keine Überlebenschance. Der Ersthelfer wird also auch in diesem Fall nicht belangt. Es gilt die Vermutung, dass der Verletzte, der seinen Willen nicht äußern konnte, jeglichem Versuch der Hilfeleistung in seinem Interesse zugestimmt hätte.
  • Klassiker: die Angst vor einer Sachbeschädigung. Diese Ausrede gehört eher zu den unrühmlichen Begründungen. Das Zerschneiden von Kleidung oder das Einschlagen von Fenstern sind immer im Rahmen des „rechtfertigenden Notstandes“ (Paragraph 34 StGB) zulässig. Bei der Rechtsgüterabwägung überwiegt „Leben und Gesundheit“ im Verhältnis zu einer „Sache“.

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  • Klassiker: der Ersthelfer kann auf Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Auch diese Behauptung ist falsch: Nur wenn die Hilfeleistung grob fahrlässig, unsachgemäß durchgeführt wurde, entstünde ein Schadenersatzanspruch. Von einer solchen groben Fahrlässigkeit gehen die Gerichte aber nur dann aus, wenn der Ersthelfer einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen bei der Ersten Hilfe nicht anstellt. Hierzu zählt zum Beispiel der Versuch, eine blutende Kopfplatzwunde dadurch zu behandeln, dass eine Abbindung am Hals angelegt wird.
  • Klassiker: „Zum Schluss dankt mir das keiner und ich habe noch meine Kleidung ruiniert.“ Auch das stimmt so nicht. Der Ersthelfer kann den Ersatz seiner Schäden und Aufwendungen vom Unfallopfer verlangen. Im Übrigen gilt aber auch: Wer in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hilfe leistet, ist über die gesetzliche Unfallversicherung gegen alle Personen- und Sachschäden versichert. Also auch wer sich bei der Hilfeleistung selbst verletzt, erhält kostenlose Heilbehandlung, Verletztengeld oder sogar Verletztenrente.

Deshalb gilt grundsätzlich: Kein Ersthelfer muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er seinen Fähigkeiten entsprechend die bestmögliche Hilfe leistet und so handelt, wie er es gelernt hat. Selbst wenn ihm Fehler unterlaufen, besteht kein Risiko.

Rechtlich am gefährlichsten ist eindeutig das „Wegschauen“. Dem Gesetzgeber kommt es gerade darauf an, dass anderen Erste Hilfe geleistet wird. Bestraft wird also das sozialschädliche Verhalten, nicht der unbeabsichtigte Fehler.

(Text: Bernd Spengler, Rettungssanitäter, Rechtsanwalt u.a. mit Schwerpunkt Rettungsdienst, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Johannes Treutlein, Rechtsreferendar, BRK-Mitarbeiter; Symbolfoto: Johanniter-Unfall-Hilfe; zuletzt aktualisiert: 20.03.2018) [2752]

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Sauber und Wirklich klare Aussagen. So muss es sein. Aus eigener Erfahrung und Studien ist dies die Resultierende, warum Ersthelfer Angst haben. Hut ab!!!

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  2. Super gut geschrieben. …vielen Dank

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  3. Guten Tag,

    also ich habe in zivil unterwegs als Rettungsassistent am 08.12.2018 in Mannheim ein völlig absurden Vorfall erlebt.
    Ich kam in zivil an einer am Boden liegenden Frau vorbei welche vermutlich Erkrankt war. Es waren zwei Polizeibeamten vor Ort, als ich sah das noch kein Rettungsdienst vor Ort war habe ich einen Polizeibeamten angesprochen mit den Worten ´`´Was ist den Passiert und kann ich helfen…..ich konnte nicht einmal ganz meinen Satz beenden sondern wurde von den Polizeibeamten sofort recht Barsch aufgefordert und mit ausgestreckten Armen den Platz sofort zu Verlassen?! Darauf hin habe ich mich dann mit den worten “ Stopp bitte ich bin Rettungsassistent zu Erkennen gegeben. Was die zwei Polizeibeamten in keiner weise davon abhielt mich weiterhin nicht zu der Erkrankten / Verletzten Frau zu lassen. Sie haben in einer völlig Absurden das begründet dass der Rettungsdienst verständigt sei und ich jetzt nicht weiter die Polizeiliche Maßnahmen stören solle und ich jetzt unverzüglich den Platz verlassen solle.( Die sogenannten Polizeilichen Maßnahmen bestanden darin zu Versuchen die Personalien aufzunehmen). Es wurde zu keiner Zeit von den beiden Polizeibeamten weder nachgefragt ob ich mich als Rettungsassistent ausweisen könne !? somit wurde mir als Fachkraft solange verweigert bis der Rettungswagen eintraf……und ich könnte durch diese Zeitliche völlig Unnötige Diskussionen mit den beiden Polizeibeamten mir somit keinen Notfallmäßigen Eindruck über den Zustand der Frau machen da es mir einfach verwehrt wurde.
    Insofern sie diese weiter Interessiert da ich mir das nicht gefallen lassen können sie mich gerne Anschreiben sodass ich ihnen alle bisherige Korrespondenz dann gerne zukommen lasse.
    Ich finde das nicht nur völlig Absurd sondern ein solches Verhalten von Polizeibeamten kann man in keinster hinnehmen und ist nicht tragbar und Hinnehmbar da es m.E. die Kompetenz der Polizei in vollem Umfang überschreitet und diese auch vom Gesetzgeber selbst unter Strafe stellt. Behinderung von hilfeleistenden Personen § 323 c Abs.2 StGB besonders für Beratungsfachkräfte und greift ja selbst bereits für jede helfenden Personen schön.

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  4. Sehr geehrte Damen u. Herren,

    ich wende mich gerade wegen diesem Thema an sie da es am 08.12.2018 in Mannheim Zentrum zu einem man es fast nicht glauben zu einem nicht hinnehmbaren zwischenfall gekommen ist.
    Ich bin Rettungsassistent und verfüge schon über eine weit über 30 Jährige hauptamtliche Berufserfahrung. An diesem besagten Tage am 08.12.2018 war ich in zivil mit bekannten in Mannheim Zentrum unterwegs als ich seitlich eine halb liegende und halb an der Wand / scheibe angelehnte erkrankte / Verletzte Frau sah. Ich habe als ich zu der Frau hin lief bemerkt dass auch zwei Polizeibeamte des zuständigen Polizeipräsidiums Mannheim vor Ort waren einer war mit Irgendwas beschäftigt da er einen Block in der Hand hatte und der andere seitlich weiter weg stand, so das ich mich wie es eigentlich üblich ist ich den vorstehenden Polizeibeamten Ansprach was denn Passiert sei und ob ich Helfen könnte. Bereits hier könnte ich nicht mal meinen Satz Aussprechen und würde ziemlich rüde Unterbrochen und mit ausgestreckten armen aufgefordert diesen Platz unverzüglich zu verlassen?! darauf hin habe ich mich mit den Worten zu Erkennen gegeben “ Stopp bitte ich bin Rettungsassistent`´ diese würde von beiden Polizeibeamten völlig Absurd übergangen in form das sie mir den Zugang zu der Erkrankten / verletzten Frau verweigerten und ich mir somit keinen Notfallmedizinischen Überblick verschaffen könnte bzw mir als Fachkraft verweigert wurde. Ich habe mir das so nicht gefallen gelassen und dieses auch den beiden beamten mitgeteilt welche jedoch fruchtlos von ihnen mit den worten abgetan wurde das der Rettungsdienst verständigt sei und ich jetzt nicht die weiteren Polizeilichen Maßnahme stören sollte und jetzt den Platz verlassen müsste?! ( Die Polizeilichen Maßnahmen bestanden darin dass man versuchte Personalien von der anscheinend verwirrten und zittrigen Frau zu bekommen) Aufgrund der völlig unnötigen Zeitlichen Absurden Diskussionen mit den beiden Polizeibeamten vergingen ca:4-5 Minuten dann traf der Rettungswagen mit Sonderrechten ein und ca. 3 Minuten später das Notarzteinsatzfahrzeug ebenfalls mit Sonderrechten. Somit vergingen hiermit völlig Unnötige Zeit um der Frau eine Rettungsdienstliche medizinische Notfallversorgung / Überblick von mir zukommen zu lassen und diese Wissentlich und somit vorsätzlich von den beiden Polizeibeamten. ich würde zu keiner zeit von den beiden Polizeibeamten nach weder nach Dienstausweis oder sonstiges gefragt.Ich hatte an diesem Tag meinen Dienstausweis bei mir aber da ich in all den über 30 Jahren schon so oft Privat in zivil zu Unfällen / Akut Erkrankten gekommen wo auch schon Polizei vor Ort war sowas wie von diesen beiden Absurden Polizeibeamten noch Niemals erlebt, ganz im Gegenteil waren bisher alle Polizeibeamten immer sehr froh wenn eine Fachkraft sich zu erkenne gab und die Hilfe gerne und ohne zeitliche Verzögerung sowas von gerne annahmen.
    Insoweit denke ich das dieser Vorfall sofern sowas Schule macht seitens der Polizei man sich diese nicht gefallen lassen kann und sowas nicht Passieren darf und zwar egal in welcher Stadt.
    Sofern wovon ich mal höflich ausgehen darf sie sich für diese Angelegenheit Interessieren da diese wie geschrieben völlig Inakzeptabel und nicht hinnehmbar ist und sie dazu Unterlagen benötigen bitte ich sie sich mit mir in Verbindung zu setzen.
    Dann werde ich ihnen gerne die bisherige sämtlichen Schriftverkehr zur Verfügung stellen da ich davon ausgehe dass sowas in keinster weise ihrerseits für gut gehalten werden wird.

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  5. Hallo.
    Ich habe eine Frage.
    Können Feuerwehrbeamte belangt werden für unterlassene Hilfeleistung?
    Zum Vorfall.In der Nähe unserer Wache hat sich ein Unfall ereignet.Betroffene ein Kollege und ein Lkw Fahrer. Meine Kollegen waren alle auf dem Nachhauseweg nach einer 24h Schicht.Einige Kollegen haben sofort Hilfe geleistet.Leider weiß ich von einem Kollegen der einfach weiter fuhr.An der Unfallstelle waren keine Rettungskräfte oder Polizei,die sich im Dienst befanden,sondern nur 4 meiner Kollegen in Zivil.kann man den Kollegen,der einfach weiterführen, rechtlich belangen?

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  6. Nach einem Fehlalarm von Rauchwarnmeldern hilft einem niemand. Es wird überhaupt nicht ernst genommen. Dabei ist der Rauchwarmmelder die Ursache des Notfalls. Wer kann die Rauchwarnmelder (Modell: KB SMOKE 5.5
    R) beseitigen? Wer kann mir helfen?

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  7. Ich bin in einer vereinsitzung mit 7 Vorstandsmitgliedern während der Sitzung zusammengeklappt massive Kreislaufprobleme , keiner der Anwesenden hat mir geholfen , noch einen artzt verständigt ,sie hatten nicht einmal reagiert ! ich habe im Vereins Gelände eine kleine Hütte , in die ich mich geschleppt hatte , auch dort ist mir niemand zu Hilfe gekommen , nach der Vorstand Sitzung , die Mitglieder sind ohne sich um mich zu kümmern nach Hause gefahren .der Vorfall ist im Januar passiert , kann ich gegen die Mitglieder noch etwas unternehmen

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