Knifflige Rechtslage: Patient verweigert Transport

Transportverweigerung_580Bremen (rd.de) – Verweigert ein Patient den Transport in die Klinik, muss er dies dem Rettungsdienst schriftlich geben. Per Unterschrift dokumentiert er seinen Willen. Einsatzkräften kann aber trotzdem juristischer Ärger blühen. Wir haben deshalb eine Juristin gebeten, wichtige Verhaltensregeln für Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zusammenzustellen. Hier sechs Dinge, die Sie beachten sollten.

Transportverweigerungen sind für das Rettungsfachpersonal rechtlich grundsätzlich schwierig. Sie stellen hohe Anforderungen und bedürfen – im eigenen Interesse – einem sorgfältigen Vorgehen. Rettungsdienst-Mitarbeiter müssen ganz genau hinschauen und entscheiden, ob alle Voraussetzungen einer wirksamen Transportverweigerung vorliegen.

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Transportverweigerung: das müssen Sie wissen

1. Der Patient muss nach der medizinischen Untersuchung informiert werden. Je nach Ergebnis ist ihm zu empfehlen, sich vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus bringen zu lassen.

2. Weigert sich der Patient, diesem Rat zu folgen, muss das Rettungsfachpersonal dies respektieren. Jeder Mensch darf selbst über seine Gesundheit und sein Leben entscheiden. Voraussetzung ist aber, dass der Patient geistig zu einer solchen Entscheidung in der Lage ist.

3. Diese Voraussetzung liegt in der Regel nicht bei einer Person vor, die…

  • …bewusstlos oder eben erst aus der Bewusstlosigkeit erwacht ist,
  • …minderjährig ist,
  • …geistig behindert ist,
  • …unter einer Psychose leidet,
  • …hohes Fieber hat,
  • …unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht,
  • …verwirrt ist, insbesondere bei Altersdemenz,
  • …an einer Krankheit leidet, die das Denkvermögen angreifen kann (Hirntumor) oder
  • …stark übermüdet ist.

4. Hat sich der Rettungsdienst-Mitarbeiter vom geistigen Zustand des Patienten überzeugt, muss der Betroffene umfassend über alle medizinischen und rechtlichen Folgen der Transportverweigerung aufgeklärt werden. Es kann sinnvoll sein, hierfür einen (Not-)Arzt hinzuzuziehen. Besteht Lebensgefahr, muss versucht werden, den Patienten umzustimmen. Dafür können zum Beispiel die nächsten Angehörigen einbezogen werden. In diesem Fall darf die Schweigepflicht gebrochen werden.

5. Die Aufklärung und die Transportverweigerung müssen schriftlich festgehalten und vom Patienten unterschrieben werden. Wichtig: Polizeibeamte als Zeugen dazu holen!

6. Immer dafür sorgen, dass der Patient versorgt ist, falls Zweifel daran bestehen, dass er selbst für sich sorgen kann.

Fazit: Bestehen Zweifel, sollte ein Patient auch gegen seinen Willen in die Klinik gebracht werden. Es dürfte immer leichter sein, damit zu leben, einem Menschen gegen seinem Willen geholfen zu haben, als dessen Tod verantworten zu müssen.

(Text: Nicole Kreutz, Juristin und ehemalige Staatsanwältin; Symbolfoto: Markus Brändli; 17.02.2016)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Sehr geehrte Frau Kreutz,

    so wie Sie den Sachverhalt darstellen ist es doch deutlich zu simpel.
    Zunächst würde mich interessieren woher die Information ist, dass der Patient irgendwas unterschreiben muss? Wie zwinge ich diesen dazu?

    Auch würde mich interessieren, warum ein 17 Jähriger etwa, nicht selbstständig ablehnen können sollte?

    Ferner finde ich die pauschale Aussage schwierig, dass Patienten mit Altersdemenz einen Transport ins Krankenhaus nicht ablehnen dürfen. Die Selbstbestimmung, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind doch nicht pauschal dem Patienten abzusprechen?

    In wie weit die Schweigepflicht verletzt wird, wenn man ohne Zustimmung des Patienten die Polizei als Zeugen dazuholt (und was die davon hält, als Zeuge dazualarmiert zu werden) wäre auch interessant.

    Insgesamt finde ich einen so komplizierten Sachverhalt deutlich zu einfach dargestellt. Wenn sich retten nun an diesen Rat so halten, laufen sie Gefahr, in rechtliche Schwierigkeiten zu kommen.

    @Redaktion: Ihr seid doch auch aus dem RD? Fällt euch das nicht auf?

    Auf diesen Kommentar antworten
  2. Bitte nicht zensieren….. Danke…Bei allem Respekt….. Das Fazit ruft fuer den Fall des Zweifels zur Freiheitsberaubung auf ,also zu einer Straftat auf..?!?!?… Wie ist das Fazit gemeint…? Was habe ich evt. nicht am Fazit verstanden? Ich bitte um Klarstellung, was mit dem Fazit zum Ausdruck gebracht werden sollte. Der Rettungsdienst kann niemanden zu irgendetwas zwingen, ein Patient kann nur bei psych. Problemen in eine geeignete psych. Einrichtung bestenfalls durch die Polizei “zwangseingewiesen” werden, sobald eine andere Problematik als eine psych. dabei ist ,wird es schon wieder schwierig, es gibt keine Zwangsbehandlung in D. Der Beitrag ist m.E. missverstaendlich und birgt G
    efahren

    Auf diesen Kommentar antworten
  3. Sehr geehrte Damen und Herren,

    dieser Eintrag ist in den meisten seiner Aussagen schlichtweg falsch. Bitte entfernen Sie diesen Artikel, nicht das dies am Ende noch jemand glaubt.

    Für Fragen zum Thema können Sie sich ja mal an die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienstrecht wenden.

    Viele Grüße
    Lars

    Auf diesen Kommentar antworten
  4. Hallo Michael S.,

    Ein 17-jähriger kann schon aufgrund der nicht vollständigen Geschäftsfähigkeit den Transport verweigern. Erziehungsberechtigte können dies selbstverständlich für den Minderjährigen übernehmen, sofern sie vor Ort sind.

    Es ist davon auszugehen, dass Patienten mit (Alters-)Demenz koginitiv nicht dazu in der Lage sind, ihre eigene gesundheitliche Lage nachhaltig verantwortungvoll einzuschätzen.

    Auf diesen Kommentar antworten
  5. Werte Redaktion,

    dieser Artikel ist inhaltlich falsch!

    zu 1.: korrekt
    zu 2.: korrekt
    zu 3.: Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit, diese kann im Einzelfall bei diversen Erkrankungen oder Zuständen nicht vorhanden sein, keinesfalls fehlt diese jedoch generell. Auch hängt diese nicht vom Alter, sondern von der Reife ab.
    zu 4.:
    Satz 1: falsch – der Patient kann die Aufklärung auch ablehnen
    Satz 5: Dies ist nicht als Ausnahme von der Schweigepflicht vorgesehen, folglich kommt nur ein Notstand in Frage – sehr dünnes Eis!
    zu 5.: falsch – es muss schriftlich dokumentiert werden, jedoch muss der Patient nicht unterschreiben, man läuft schnell die Gefahr eine Nötigung zu begehen. Auch ist es nicht Aufgabe der Polizei eine Aufklärung (die sie aufgrund der Schweigepflicht gar nicht mitverfolgen dürfen) zu bezeugen.
    zu 6.: Jein – soweit rechtlich zulässig.
    zum Fazit: Falsch! Dies ruft zur Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlichen Körperverletzung auf!

    Bitten lassen Sie solche Artikel vor Veröffentlichung doch kritisch gegenlesen!

    Auf diesen Kommentar antworten
  6. Schon die Kürze des Beitrages macht deutlich, dass es sich hier nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik der Transportverweigerung handelt. Es sollen lediglich pauschale Leitlinien aufgezeigt werden, die es den Rettungskräften im Einsatz erleichtern sollen, eine Entscheidung zu fällen, wie sie sich verhalten. Wer sich mit der Problematik genauer befassen möchte, dem sei der Artikel in der Ausgabe 01/2014 des Rettungs-Magazins empfohlen.

    Zu den einzelnen Anmerkungen:

    – Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Patienten, eine Transportverweigerung zu unterschreiben. Die Unterschrift des Patienten halte ich jedoch für wichtig, um späteren Beweisproblemen vorzubeugen. Was ist, wenn ein Patient den Transport verweigert, ohne etwas zu unterschreiben und sich im Nachhinein, wenn sich sein Zustand verschlimmert hat, beschwert, Sie hätten ihn nicht behandelt? Die Unterschrift dient nur Ihrer eigenen Absicherung. Es steht Ihnen natürlich frei, einen Patienten auch dann zu Hause zu lassen, wenn er eine Transportverweigerung nicht unterschreiben möchte. Empfehlen kann ich das nicht. Weigert sich der Patient zu unterschreiben, kann ich nur raten, ihn dann auch gegen seinen Willen mitzunehmen. Dazu müssen Sie die Polizei hinzurufen, der den Patienten zwangsweise in den RTW verbringen kann.

    – Ein 17- jähriger kann einen Transport nicht wirksam verweigern, weil er nicht geschäftsfähig ist, §§ 2, 104ff. BGB. Man kann sich natürlich streiten, ob ein Patient, der 18 Jahre und 2 Tage alt ist, nun weiter entwickelt ist als einer, der 17 Jahre und 11 Monate alt ist. Der Gesetzgeber hat aber starre Altersgrenzen festgesetzt, die nicht umgangen werden können.

    – Tatsächlich kann nicht jedem altersdementen Patienten pauschal die Fähigkeit abgesprochen werden, einen Transport wirksam zu verweigern. In der Mehrzahl der Fälle ist das aber schon der Fall. In dem Beitrag heißt es daher auch, dass die dort genannten Personengruppen den Transport „in der Regel“ nicht rechtswirksam ablehnen können. Jede Regel hat natürlich Ausnahmen. Wenn Sie sich in der Lage fühlen, bei einem fremden, dementen Patienten zu beurteilen, ob er noch in der Lage ist, eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden, steht Ihnen frei, diesen Wunsch des Patienten zu respektieren. Für den Regelfall kann ich das aber nicht empfehlen.

    – In der Frage, ob man Polizeibeamte als Zeugen hinzurufen sollte, wird sich tatsächlich gestritten. Einige Polizeibeamten sehen das nicht als ihre Aufgabe an, andere hingegen sind aus kollegialem Miteinander ohne weiteres dazu bereit. Eine Verletzung der Schweigepflicht sehe ich hierin nicht, da die Polizeibeamten, sofern sie nicht ohnehin schon vor Ort sind, lediglich bezeugen sollen, dass der Patient die Transportverweigerung unterschrieben hat. Dazu müssen und sollten Sie nicht darüber informiert werden, woran der Patient erkrankt ist.

    – Nimmt man einen Patienten gegen seinen Willen mit, handelt es sich tatbestandlich um eine Freiheitsberaubung. Bestehen jedoch Zweifel, ob der Patient frei von Willensmängeln entscheiden kann, dass er sich nicht behandeln lassen möchte, ist eine solche Freiheitsberaubung nach § 34 StGB wegen rechtfertigendem Notstand gerechtfertigt. Schließlich berauben Sie den Patienten seiner Freiheit, um sein Leben oder seine Gesundheit zu retten. Eine Zwangsbehandlung ist in diesem Fall zulässig. Sie ist nur dann unzulässig, wenn Sie gegen den gesunden Willen eines Patienten erfolgt. Nehmen Sie einen Patienten nicht gegen seinen Willen mit, obwohl er das nicht entscheiden konnte, so machen Sie sich wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen strafbar. Die Fälle der Zwangseinweisung betreffen nur diejenigen, in denen der Patient wegen seiner psychischen Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden soll. Soll eine somatische Behandlung erfolgen, können Sie keine Zwangseinweisung vornehmen.

    Nicole Kreutz

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  7. Wer ist denn die Zielgruppe dieses Artikels und Ihrer Ausführungen? Ganz bestimmt nicht das Rettungsfachpersonal, sondern die Notärzte.
    Es wird nämlich kein RA/NFS verantworten einen Patienten nach §34 StGB Zwangseinweisen und behandeln zu lassen. Dies ist höchstens nach PsychKG möglich und dann nur durch einen Arzt.

    Die Ausführungen sind ja gut gemeint, aber leider nicht zuende gedacht und mit wenig rettungsdienstlichem Praxiswissen versehen.
    Schade.

    Auf diesen Kommentar antworten
  8. Werte Frau Kreutz,
    ich bin Ärztlicher Leiter Rettungsdienst und habe des Öfteren mit dieser Problematik zu tun. Insbesondere vermittle ich meinen Mitarbeitern (RA/ RS), dass sie auf keinen Fall selbst einen Patienten zu Hause lassen sollen, sondern in jedem Fall den Notarzt hinzuziehen. Das ist eigentlich auch schon die einzige praktikable Aussage, die in Ihrem Artikel erscheint.
    Wenn ich zu jedem Fall, der sich mir bisher geboten hatte, die Polizei hinzugezogen hätte, wäre es zum Eklat gekommen, da unsere Ordnungshüter bekanntermaßen seit Jahren auf Sparflamme arbeiten und sich bestimmt bedanken würden, wenn sie jedesmal vom RD als Zeugen angefordert werden.
    Den Unterschied im Procedere bei einer Zwangsbehandlung versus Zwangs-einweisung würde ich auch gern erfahren. Letztendlich kann ich jedem Patienten, der sich nicht einsichtsfähig zeigt, sei es aufgrund von Alkoholeinfluß, Demenz, Übermüdung oder sonstiger o.g. Gründe, als psychisch krank und sich selbst gefährdend, zwangseinweisen. Auch hier ist bei uns in Sachsen-Anhalt ein erheblicher bürokratischer und vor allem zeitlicher Aufwand erforderlich, der ein oder zwei Rettungsmittel schon einmal für zwei bis drei Stunden binden kann.
    Hinzu kommt die dann notwendige psychiatrische Beurteilung des Patienten, die nicht jedes aufnehmende Krankenhaus leisten kann.
    Wenn ich keine Zwangseinweisung vornehme und den Patienten zu seinem Schutz im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes zwangsbehandle, würde ich gern wissen, auf welcher Grundlage und über welchen Zeitraum ich dieses im Krankenhaus weiterbetreiben darf.
    Prinzipiell ist aus Sicht des Juristen alles in Regeln unterteilt und sollte nach diesen ablaufen. Das Leben funktioniert aber leider anders, insbesondere sind die Zeiten, in denen man im RD Entscheidungen treffen muss, bei weitem kürzer als die Zeiten, die der Jurist zur Verfügung hat, wenn er in einem laufenden Verfahren Beweise etc. zusammenträgt und schlussendlich zu einem Gutachten kommt.
    Aus diesem Grund bleibt einem nur, pragmatisch vorzugehen, sicher mit dem Gedanken im Hinterkopf, dass an der einen oder anderen Stelle letzte Gewissheit nicht herrscht. Diese Entscheidung sollte aber, wie oben bereits erwähnt, der Arzt treffen, da er nicht nur die höhere Gehaltsklasse hat, sondern auch bezüglich Haftpflicht und Rechtsschutz deutlich besser dasteht als RA/ RS oder gar NotSan, bei denen man sich über eine einheitliche Bezahlung/ Versicherung immer noch nicht einig ist.

    Auf diesen Kommentar antworten
  9. Sehr geehrte Frau Kreutz,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich würde Ihnen und der Redaktion dringend dazu raten, den Artikel womöglich etwas umzuschreiben. Sehr viele Patienten im Rettungsdienst leiden an beginnender Altersdemenz, diese haben aber sehr wohl noch ihre Entscheidungsgewalt. Ich verstehe, dass Sie einen kurzen und übersichtlichen Leitfaden erstellen wollten, leider ist das Thema aber eben nicht so übersichtlich, und hier wird Rettungsfachpersonal (unabsichtlich) in die Irre geführt.

    Armin:
    Wenn ein Patient den Transport ablehnt, dann muss das weder der Notarzt verantworten, noch der RettAss oder NotSan. Dann hat das der Patient verantwortet. In der Regel kann man doch recht gut überblicken, ob ein Patient diese Entscheidung treffen kann oder nicht. In den seltenen, komplizierten Fällen kann man natürlich einen Rat holen.
    Wenn ich nun bei jedem Patienten den ich zuhause lasse, oder der Verweigert einen Notarzt nachfordere, dann brauchen wir noch ein paar NEFs. Ich würde da lieber eine fundierte Fortbildung für alle im Rettungsdienst zur Rechtslage etablieren, als das NEF als “Rechtsschutz” zu nutzen.

    Viele Grüße

    Auf diesen Kommentar antworten
  10. Die Juristin Kreutz verwechselt die Begriffe Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit. Im medizinischen Setting wird von den Patienten die Einwilligungsfähigkeit und nicht die Geschäftsfähigkeit verlangt. Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden und kann deshalb durchaus auch bei Minderjährigen vorliegen.
    (BGH, Urteil vom 28.11.1957, 4 Str 525/57; BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64)

    Kollege Armin:
    Die Behandlungs- oder Transportverweigerung dürfte auch in Sachsen-Anhalt keine Notarztindikation darstellen. Gut ausgebildete Rettungsassistenten und Notfallsanitäter dürfen genauso Patienten aufklären, unterschreiben lassen und zu Hause lassen.
    Alkoholisierte oder übermüdete Patienten können nicht als psychisch krank klassifiziert werden und über das PsychKG zwangseingewiesen werden. Auch das PsychKG des Landes Sachsen-Anhalt deckt diese Fälle nicht ab. Statt dessen würde ich mich auf das BGB §630d in Verbindung mit §104/105 berufen. Die Zwangsbehandlung würde dann so lange erfolgen bis die Einwilligungsfähigkeit wiederhergestellt oder andere Erkenntnisse über den mutmaßlichen Willen vorliegen.

    Auf diesen Kommentar antworten
  11. Sehr geehrter Frau Kreutz,

    auch nach Ihrer Ergänzung halte ich zumindest einige Ihrer Aussagen aus rechtlicher Sicht für schwer nachvollziehbar oder auch im Einzelfall kaum für vertretbar.

    “Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Patienten, eine Transportverweigerung zu unterschreiben. Die Unterschrift des Patienten halte ich jedoch für wichtig, um späteren Beweisproblemen vorzubeugen.”

    Weshalb sollte der Beweis nicht durch Zeugenaussagen geführt werden können?

    Sehr viel wichtiger als die Unterschrift des Patienten erscheint mir, dass die gestellte Verdachtsdiagnose und der Inhalt der Aufklärung zumindest stichwortartig festgehalten werden – denn darum wird im Zweifelsfall gestritten werden, nicht aber um die Tatsache, dass der Patient nicht transportiert werden wollte. Eine gute Dokumentation, die auch dem Personal selbst noch nach Monaten, ggf. Jahren als Gedächtnisstütze dienen kann, ist von großer Bedeutung. Die Unterschrift des Patienten ist es nicht – selbst ohne die Frage zu stellen, was denn wäre, wenn der Patient später behauptet, er wäre – aus welchem Grund auch immer – gar nicht in der Lage gewesen, den Sinngehalt seiner Unterschrift zu erfassen? Dann braucht es doch wieder den Zeugen, der seinen Eindruck wiedergeben kann, dass der Patient sehr wohl Herr seiner Sinne war. Dann kann er aber auch direkt den Inhalt des Aufklärungsgespräches wiedergeben.

    Und – zu Ihrem ursprünglichen Beitrag -: Auf welcher Rechtsgrundlage soll es denn zulässig sein, bei einem einsichtsfähigen (!) Patienten Polizeibeamte hinzuzuholen und insoweit die Schweigepflicht zu brechen?

    “Weigert sich der Patient zu unterschreiben, kann ich nur raten, ihn dann auch gegen seinen Willen mitzunehmen. Dazu müssen Sie die Polizei hinzurufen, der den Patienten zwangsweise in den RTW verbringen kann.”

    Und auf welcher Rechtsgrundlage wollen Sie einen einsichtsfähigen (!) Patienten, der einen Transport ablehnt, durch die Polizei zwangsweise in den RTW verbringen lassen? Mich würde tatsächlich interessieren, welches Polizeigesetz – gleich ob das eines Landes oder das BPolG – eine Ingewahrsamnahme oder den Einsatz unmittelbaren Zwanges vorsieht, um einen “voll zurechnungsfähigen” Patienten in ein Rettungsmittel zu verbringen und dann gegen seinen Willen in eine Klinik zu transportieren, zumal, wenn es sich dabei um keine psychiatrische Einrichtung handelt. (Und was passiert dann in der Klinik, wenn der Patient immer noch nicht unterschreibt? Wird er dann am Bett fixiert, bis er entweder zustimmt oder dorch unterschreibt, oder wird er gleich gegen seinen Willen behandelt?)

    Ihre diesbezüglichen Ausführungen halte ich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für vertretbar. Vielmehr besteht die ganz konkrete und – jedenfalls hinsichtlich der Verbringung in den RWT durch polizeilichen Zwang – erhebliche Gefahr, sich durch die Befolgung dieser Ratschläge strafbar zu machen.

    “Ein 17- jähriger kann einen Transport nicht wirksam verweigern, weil er nicht geschäftsfähig ist, §§ 2, 104ff. BGB. Man kann sich natürlich streiten, ob ein Patient, der 18 Jahre und 2 Tage alt ist, nun weiter entwickelt ist als einer, der 17 Jahre und 11 Monate alt ist. Der Gesetzgeber hat aber starre Altersgrenzen festgesetzt, die nicht umgangen werden können.”

    Das ist falsch.

    Die Geschäftsfähigkeit ist weder für die Zustimmung zu äztlichen – oder im weitesten Sinne medizinischen – Maßnahmen noch – denklogisch – für deren Ablehnung eine Voraussetzung. Erforderlich ist vielmehr eine ausreichende Einsichtsfähigkeit, die eben nicht an feste Altersgrenzen gekoppelt ist. Ich empfehle zu dieser Frage die verbreitete medizinrechtliche Literatur und die dazu teilweise ergangenen gerichtlichen Entscheidungen; zugespitzt findet sich die Behandlung dieser Frage bspw. bei der Verschreibung der “Pille” an Minderjährige Mädchen ohne Zustimmung (oder gar gegen den Willen) der Erziehungsberechtigten und dementsprechend auch ohne deren Kenntnis erörtert. Das ist nun beileibe kein medizinrechtliches Spezialwissen.

    “In der Frage, ob man Polizeibeamte als Zeugen hinzurufen sollte, wird sich tatsächlich gestritten. Einige Polizeibeamten sehen das nicht als ihre Aufgabe an, andere hingegen sind aus kollegialem Miteinander ohne weiteres dazu bereit. Eine Verletzung der Schweigepflicht sehe ich hierin nicht, da die Polizeibeamten, sofern sie nicht ohnehin schon vor Ort sind, lediglich bezeugen sollen, dass der Patient die Transportverweigerung unterschrieben hat. Dazu müssen und sollten Sie nicht darüber informiert werden, woran der Patient erkrankt ist.”

    Und Sie sind nicht der Auffassung, dass bereits die bloße Tatsache, dass der Patient die Hilfe durch den Rettungsdienst (oder den Arzt) angefordert hat, so dass RD oder Arzt diesen untersucht haben, ein “fremdes Geheimnis” im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB ist, das demjenigen, der die Polizei verständigt, auch konkret “als Arzt […] oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert”, bekannt geworden ist?

    Und welchen Wert soll eine Unterschrift unter die Transportverweigerung denn haben, wenn streitig ist, was an Aufklärung erfolgt ist? Zu beweisen ist ja nicht nur die Transportverweigerung – das ist nun wirklich regelmäßig der einfache Teil -, sondern die richtige Verdachtsdiagnose, die ausreichend umfassende Aufklärung und ggf. die Einsichtsfähigkeit des Patienten.

    “Nimmt man einen Patienten gegen seinen Willen mit, handelt es sich tatbestandlich um eine Freiheitsberaubung. Bestehen jedoch Zweifel, ob der Patient frei von Willensmängeln entscheiden kann, dass er sich nicht behandeln lassen möchte, ist eine solche Freiheitsberaubung nach § 34 StGB wegen rechtfertigendem Notstand gerechtfertigt. Schließlich berauben Sie den Patienten seiner Freiheit, um sein Leben oder seine Gesundheit zu retten. Eine Zwangsbehandlung ist in diesem Fall zulässig.”

    Sie vertreten ernsthaft die Auffassung, eine Zwangsbehandlung sei allgemein zulässig, wenn sie dazu dient, das Leben des Patienten oder seine Gesundheit zu retten? Wozu bedarf es denn dann überhaupt einer Einwilligung des Patienten? Dient eine Behandlung nicht immer (oder doch sehr oft) der Rettung von Leben oder Gesundheit? Warum soll dann § 34 StGB nur bei einem einsichtsunfähigen – oder zweifelhalt einsichtsfähigen – Patienten einschlägig sein? Die Abwägung – Freiheit gegen Gesundheit oder Leben – ist doch immer die gleiche. Das spricht doch (ohne auf die rechtliche Dogmatik genauer einzugehen) schon prima facue sehr dafür, dass § 34 StGB kaum die gesuchte Rechtsgrundlage sein kann.

    (Ich will damit nicht sagen, dass Ihre Schlussfolgerung nicht zutreffend wäre oder es zumindest unter bestimmten Umständen sein könnte, aber bei der Inanspruchnahme juristischen Sachverstands ist die Begründung des Ergebnisses mindestens genauso wichtig wie das Ergebnis. Wie sonst sollte man prüfen, ob das Ergebnis richtig ist oder sein kann?)

    “Sie ist nur dann unzulässig, wenn Sie gegen den gesunden Willen eines Patienten erfolgt.”

    Dafür würde mich die dogmatische Begründung und Herleitung insbesondere aus § 34 StGB nun wirklich brennend interessieren.

    “Nehmen Sie einen Patienten nicht gegen seinen Willen mit, obwohl er das nicht entscheiden konnte, so machen Sie sich wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen strafbar.”

    Wenn das vorsätzlich geschehen ist. Ansonsten kämen nur fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht – und auch diese nur dann, wenn gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wurde. Und wenn sich umgekehrt positiv erweisen (!) lässt, dass der Patient erkennbar (!) nicht einsichtsfähig war oder jedenfalls sein Zustand die Hinzuziehung erweiterten, ggf. ärztlichen Sachverstands bedurfte, um die Frage der Einsichtsfähig beurteilen zu können.

    “Die Fälle der Zwangseinweisung betreffen nur diejenigen, in denen der Patient wegen seiner psychischen Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden soll. Soll eine somatische Behandlung erfolgen, können Sie keine Zwangseinweisung vornehmen.”

    Richtig.

    Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt denn dann eigentlich nach der zwangsweisen Verbringung in die Klinik die somatische Zwangsbehandlung? (Eine Verbringung mit Gewalt in den RTW oder meintwegen in die Klinik, um den Patienten dann dort wieder zu entlassen oder bloß ans Bett zu fesseln erscheint mir wenig zielführend zu sein. Und zumindest meistens ist das Recht ja nun doch einigermaßen sinnvoll.)

    Auf diesen Kommentar antworten
  12. Unglaublich platt dieser Artikel- das von einer Staatsanwältin? Das erklärt so Einiges

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  13. Hier geht es nur um den rechtlichen Hintergrund. Vielleicht können Sie ausführen, was hier “platt” ist.

    Freundliche Grüße aus der Redaktion
    Sebastian Runnebaum

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  14. Seit 20 Jahren bin ich Epileptikerin. Trage auch ein Armband, das während der Bewußtlosigkeit darauf hinweist. Hatte bereits über 500 Anfälle, leider eben auch außerhalb des Hauses. Das fürchte ich mich immer wieder, nicht wegen meiner Grand Mal AKrampfanfälle, sondern wegen der inkompetenten Notärzte und Rettungssanitäter. Das bisher abartigste Verhalten derer war der Aufforderung einer Nachbarin doch wenigstens meine Handtasche mitzunehmen Folge zu leisten mit dem Argument: “ Nicht notwendig. Die ist doch sowieso bekloppt.“ Natürlich war ich nach einer halben Stunde, schon im Krankenhaus, wieder wach…ohne Handy, Geld, Versichertenkarte, ohne alles. Ich musste zu Fuß nach Hause gehen, den weiten Weg, zudem müde, wie einen solche Anfälle machen.

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  15. Sehr geehrte Mitleser,

    an konstruktiver Kritik bezüglich des Systems, Diskussionen und Meinungen kann ich mich nur meinen Vorrednern anschließen. Und letztlich lassen sich viele der offenen Fragen wohl primär auch schlichtweg nicht beantworten.
    Allerdings möchte ich noch zu Wort geben, dass die im Artikel genannten Punkte auch aus meiner Sicht doch zu “simpel” im Sinne der Umsetzung und Sicherheit dargestellt sind. Häufig sind diese ja auch schon aufgrund der individuellen, einsatzbezogenen situativen Umstände, schlichtweg nicht möglich.

    Abschließend bleibt mir noch zu sagen, dass es doch eine groteske Situation darstellt, wie die Rechtssprechung am Rettungsfachpersonal und auch den dazugehörigen Notärzten “ausprobiert” wird – denn letztlich liegt es wohl immer an der Sichtweise des Richters.

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  16. Herr Michael S. ! Das sehe ich ganz genau so! Man kann niemanden zwingenm etwas zu unterschreiben und die Verletztung der Schweigepflichtr kann einem auch zum Verhängnis werden! Soooo einfach ist das alles nicht, wie es hier dargestellt wird!

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  17. Wer haftet denn dann für die Verletzungen die von der dementen Person anderen Bewohnern beigebracht wird? In wiefern dürfen Sanitäter einer Einweisung durch einen Neurologen nach Fremdgefährdung wiedersprechen und den Transport verweigern ?

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  18. Endlich mal realistisch auf den Punkt gebracht. Zu was man eigentlich ein Parlament hat?

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  19. Es ist schon geradezu verheerend, welche Unkenntnis hier vorliegt. Dazu muss es doch klare Vorgaben der Ministerien, Amtsleiter, Rechtsamt etc geben. Hier wäre hinsichtlich der Verantworlichen, die dies nicht unterbinden, an psychische Beihilfe zu denken.
    1. Es ist strafbar gemäß § 239 StGB einen, auch lebensgefährlich erkrankten Patienten zwangsweise in das KKH zu verbringen, Ausahme : PsyhkG. Zu beachten ist, dass der Versuch ebenfalls strafbar ist. Straferschwerend käme hinzu,dass diese Straftat im Dienst begangen wurde. Stellen Sie sich vor, einer Ihrer Mitarbeiter äußert in der polizelichen Vernehmung, das mache er schon seit jahren so. da kommen dann viele Fälle zusammen und die fristlose Entlassung ung aus dem Dienst wäre die Folge. Denken Sie auch an Ihre Fürsorgepflicht für Ihre Bediensteten.
    2. Ebenso ist es strafbar, eine Unterschrift vom Patienten zu verlangen dafür, dass er über alles aufgeklärt wurde. Dies ist Nötigung gem.§ 240 StGB. Versuch ist ebenfalls strafbar.
    3, Auch liegt bei Hinzuziehung von Polizeibeamten der Bruch der Schweigepflicht vor, ebenfalls strafbar.

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