Rettungssanitäter: Gehalt gesichert dank Mindestlohngesetz

Bremen (rd_de) – Beim Stichwort “Mindestlohn” denken die Meisten an Service-Mitarbeiter in Fastfood-Restaurants oder Reinigungskräfte. Doch auch für den Rettungsdienst kann das Mindestlohngesetz (MiLoG) Auswirkungen haben. Bernd Spengler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die wichtigsten Punkte.

Die Einführung eines branchenübergreifenden Mindestlohns in ganz Deutschland ab dem 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber kurz und knapp in Paragraph 1 des Gesetzes formuliert:

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(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.

Der Gesetzgeber stellt also auf den Stundenlohn ab. Bei Gehaltsempfängern ermittelt sich dieser dadurch, dass die Monatsvergütung durch 4,33 Wochen und anschließend durch die Zahl der Wochenstunden dividiert wird. Und schon ist festzustellen, dass im Rettungsdienst mit verlängerten Arbeitszeiten auf 48 Stunden in manchen Regionen der Mindestlohn bisher unterschritten wird.

Besonders in den östlichen Bundesländern und in Regionen, in denen Ausschreibungen in der Vergangenheit zu Lohndumping geführt haben, kann das Gesetz also eine Rolle spielen.

Rettungssanitäter-Gehalt

Beispiel: Ein Rettungsassistent – beschäftigt als Rettungssanitäter – verdient als Einstiegsgehalt 1.700 Euro brutto. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 1.700 Euro brutto Monatsgehalt geteilt durch 4,33 Wochen im Monat geteilt durch 48 Stunden/Woche ergibt 8,17 Euro brutto Stundenlohn je Zeitstunde.

Ob Prämien, Zulagen oder Sonderzahlungen in diesem Fall berücksichtigt werden dürfen, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Nachdem der Mindestlohn ein existenzsicherndes monatliches Grundeinkommen garantieren soll, spricht aber viel dagegen, solche Vergütungsbestandteile miteinzubeziehen. Dies werden aber die Gerichte zu entscheiden haben.

Spannend ist dies allemal, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitgeber bei Unterschreitung des Mindestlohns bei Ausschreibungen und Vergaben gesperrt werden.

Ausnahmen für Auszubildende?

Die Ausnahmen vom Mindestlohn waren lange umstritten. Keine Anwendung findet das Gesetz demnach auf Auszubildende und „echte“ Ehrenamtliche. Teilzeitkräfte und Aushilfen, die nur zum Schein aus steuerlichen Gründen ein Rettungssanitäter-Gehalt („Ehrenamtsaufwandsentschädigungen“) erhalten, fallen hingegen voll in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das eine oder andere Modell, das bislang mit dem Ziel einer Kostenersparnis durch solche Kräfte praktiziert wurde, dürfte sich deshalb jetzt nicht mehr rechnen.

Anspruch auf den Mindestlohn haben auch Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Nur Schülerpraktikanten oder Absolventen eines Orientierungspraktikums von bis zu drei Monaten sind nicht betroffen. Obwohl bereits höchstrichterlich geklärt, dürfte sich damit endgültig für die letzten Rettungsassistenten im Praktikum (RAiP) die Null-Euro-Vergütung erledigt haben.

Notfallsanitäter-Gehalt in der Ausbildung

Auszubildende auf dem Weg zum Notfallsanitäter fallen beim Stichwort „Notfallsanitäter-Gehalt“ aber nicht unter das Mindestlohngesetz. Für sie wird jedoch im Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) eine verpflichtende angemessene Ausbildungsvergütung verlangt. Diese wird 30 Prozent des üblichen Tarifniveaus für solche Auszubildenden nicht unterschreiten dürfen. Alles andere nennen Juristen Lohnwucher; solche Vereinbarungen sind sittenwidrig und unwirksam.

Spannend wird das Mindestlohngesetz auch im Zusammenhang mit dem leidigen Thema Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Die Rettungsdienst-Mitarbeiter erhalten dabei für in der Regel 38,5 oder 39 Wochenstunden ihre Grundvergütung. Bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftszeiten kommen nun nochmals 9 bzw. 9,5 Stunden hinzu – und zwar bisher ohne irgendeine weitergehende Vergütung. Diese Stunden erhält der Arbeitgeber derzeit also quasi zum Nulltarif.

Paragraph 1 MiLoG ist aber nicht nur für die Arbeitsverhältnisse relevant, in denen bisher insgesamt 8,50 Euro pro Stunde unterschritten wurden. Juristen sind sich einig, dass nach der gesetzlichen Formulierung jede einzelne Stunde betrachtet werden muss. Das heißt, dass jede Vereinbarung – also auch Tarifverträge, die für Zeiteinheiten von einer Stunde unter 8,50 Euro vorsehen – nach Paragraph 3 MiLoG unwirksam sind.

Tarifverträge, die nicht vergütete Arbeitsstunden vorsehen, dürften demnach seit 1. Januar 2015 unwirksam sein. Arbeitgeber müssen sich auf Klagen einstellen, mit denen die Mitarbeiter 8,50 pro Stunde Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftszeit fordern werden.

Diese eventuell gravierende Änderung durch das MiLoG sollten die beauftragten Organisationen sicherheitshalber bei ihren Verhandlungen mit den Krankenkassen berücksichtigen.

(Text: Bernd Spengler, Rettungssanitäter, Rechtsanwalt u.a. mit Schwerpunkt Rettungsdienst, Fachanwalt für Arbeitsrecht; 09.09.2015)

Link-Tipp:

Die Anwaltskanzlei Spengler & Kollegen bietet auf ihrer Webseite die kostenlosen Downloads “Mindestlohn im Rettungsdienst 1” und “Mindestlohn im Rettungsdienst 2” an.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Und genau da liegt das Problem!!! Wir sind Rettungsassistenten und werden grundsätzlich bei Einstellung erstmal zum Rettungssanitäter degradiert. Der Job ist es u. a. Leben zu retten und das für 8,50.- Brutto, dass muss man sich mal vorstellen. Putzfrauen in Deutschland bekommen mindestens 9,50.- und die brauchen keine Staatsexamen, von der Verantwortung ganz zu schweigen. Wir sollen uns freuen wenn wir einen Job als Sanitäter für 7,50.- Brutto bekommen. Am besten 200 Stunden im Monat und für 7,50.- Brutto die Std. – Traumhaft! Lebensretter haben mindestens 2000.- Netto verdient im Vergleich zu anderen Lallajobs wo es nicht um so eine große Verantwortung geht und nicht jede Sekunde über Leben und tot entscheiden kann. Kein Wunder das es in Deutschland immer weiter Bergab geht im Rettungsdienst und die Rettungs-assistenten schon als Pfleger in die Krankenhäuser flüchten. Da gibt es wenigstens “normale” Tarife und man wird für die Arbeit am Patienten auch fairer entlohnt. Einfach unfassbar, jetzt sollen wir wohl Luftsprünge machen für den lächerlichen Mindestlohn 8,50.- Brutto im Rettungsdienst?! Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im medizinischen Bereich 8,50.- Brutto im erlernten Beruf verdienen, das ist doch mal ne echte Zukunftsperspektive, danke.

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  2. Was ist eigentlich wann passiert…, vor fünfzehn Jahren wurden mir DM 20 /Std. als RettAss zur Aushilfe bezahlt ( damals als 630 DM Job ).

    Heute freuen Sich die Massen über 8,50 €.?? Wahnsinn Warum lassen sich die Massen das so lange gefallen ? Wir sind Viele , die andere Seite Einzelne oder Wenige.
    Organisationsarmut ist leider keine RD exklusives Phänomen. Traurig.

    Bitte veröffentlichen ! Danke!

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  3. Tja….Randgruppe und Transportdienst. Und so wird es immer sein und bleiben

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