Verbandkasten oft abgelaufen

Kaiserslautern (pol) – Im Rahmen von Verkehrskontrollen fiel der Polizei in Rheinland-Pfalz auf, dass eine Vielzahl von Kfz-Verbandkästen abgelaufen waren. Den Besitzern droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro.

Seit Mitte Dezember 2012 absolvieren zwei Studenten der Polizei-Fachhochschule ein Praktikum bei der Polizeiinspektion Lauterecken bei Kaiserslautern. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, Verkehrskontrollen schulmäßig durchzuführen. Dabei müssen auch die in den Fahrzeugen mitgeführten Verbandkästen kontrolliert werden.

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Der Polizei fiel auf, dass eine nicht näher genannte Zahl von Verbandkästen abgelaufen war. Vor allem scheinen Autofahrer, deren Führerscheinprüfung schon einige Jahre zurückliegt, oft nicht zu wissen, dass Verbandkästen ein Verfalldatum (fünf Jahre) besitzen. Ist dieses aufgedruckte Datum überschritten, ist das Erst-Hilfe-Material im Pkw nicht mehr zulässig.

Neben einem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro muss der Fahrzeughalter durch einen Mängelbericht nachweisen, dass er sich einen neuen, gültigen Verbandkasten zugelegt hat. Dieser sei laut Polizei in der Regel kaum teurer als das Verwarnungsgeld.

Seit dem 1. Januar 1998 gilt für Verbandkästen in Kraftfahrzeugen die DIN-Norm 13164, Ausgabe Januar 1998.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Dagegen hilft wenn man die Verbandskästen beim Hersteller bestellt. Bei söhngen zum Beispiel gibt es einen für 9,99 € mit einer Haltbarkeit von 20 Jahren. Da überlebt er so gut wie jedes Auto. -Nur so als Tipp- 😉

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  2. Wo bitte steht denn in der StVZO, dass ein Verbandkasten nicht abgelaufen sein darf?!
    Das mit dem Verfallsdatum ergibt sich aus dem MPG, dieses verbietet nur DAS ANWENDEN von abgelaufenem Material.
    StVZO §35h schreibt lediglich vor, das VerbandMATERIAL das der DIN 13164 entspricht mitgeführt werden muß. Ich muß also noch nicht einmal einen VerbandKASTEN haben. Ich kann das Material sogar in ner “ALDI”-Tüte spazieren fahren.
    Das mit dem Bußgeld von €5 wg. Verfall ist eine Urban Legend und wird nur geglaubt, weil es jeder behauptet der Verbandkästen verkauft. Ein Schelm wer böses dabei denkt

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  3. Wie sollen die Leute das Verfallsdatum auch kontrollieren … wenn sie nicht einmal wissen, wo ihr Verbandsmaterial ist und was man damit macht?

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  4. Im MPG steht eindeutig, dass auch das “in Verkehr bringen” von abgelaufenem Material verboten ist. Zitat: “Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.” (MPG §4, Absatz 1, Satz 2)

    Des Weiteren steht in der StVO: “Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.” (StVO §35h, Absatz 3)
    Ob eine Aldi-Tüte dazu gehört wäre zu Diskutieren, aber ich denke nicht dass man den Polizisten davon überzeugen kann 😉

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  5. Korrektur: Gemeint war natürlich §35h in der StVZO, nicht StVO!

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  6. Also
    StVZO 35h sagt nur man muss einen Verbandkasten mitführen der DIN 13164
    DIN 13164 regelt nur den Inhalt nicht aber das Verfalldatum bzw MHD
    Dafür greift die Medizinprodukte-Betreiberverordnung –
    MPBetreibV und dort steht §1 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch
    wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer
    beschäftigt sind.

    folglich müssen in Firnenwagen (aucht Einsatzfahrzeuge ) gültige Verbandkästen vorgehalten werden, für privat genutzte Fahrzeuge trifft das nicht zu.

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