Tragen-Streit zwischen RTW-Besatzung und Notärztin

Dillenburg (rd.de) – Der Streit zwischen einer Notärztin des Rettungshubschraubers „Christoph Gießen“ und einer Rettungswagen-Besatzung beschäftigt jetzt die Staatsanwaltschaft.

Der Streit zwischen einer Notärztin und einer RTW-Besatzung eskaliert. Symbolfoto: Markus Brändli
Der Streit zwischen einer Notärztin und einer RTW-Besatzung eskaliert. Symbolfoto: Markus Brändli

Im Kern drehte sich der Streit im September 2015 um die Frage, welche Trage für den Transport einer Intensivpatientin verwendet werden sollte. Die Patientin musste vom Krankenhaus Dillenburg mit einem Rettungswagen zum RTH-Landeplatz gebracht werden. Sowohl die Notärztin als auch die Oberärztin der Intensivstation seien nach Informationen von mittelhessen.de für den Transport mit der Trage des Hubschraubers „Christoph Gießen“ gewesen. Damit sollte ein mehrmaliges Umlagern der Patientin vermieden werden. Jedes Umlagern sei für die Patientin in ihrem Zustand lebensbedrohlich gewesen.

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Die Besatzung des für den Transport vorgesehenen RTW sowie der zuständige Kreisbrandinspektor lehnten nach Angaben von mittelhessen.de den Transport mit der RTH-Trage ab. Grund: Die RTH-Trage hätte aufgrund ihrer Bauart nicht ordnungsgemäß im RTW befestigt werden können. Die Sicherheit der Patientin wäre somit nicht gewährleistet gewesen.

In der Folge brach „Christoph Gießen“ den Einsatz ab. Den Transport übernahm ein Intensivtransportwagen.

Im hessischen Sozialministerium sei das grundsätzliche Tragen-Problem bekannt, heißt es auf mittelhessen.de. Deswegen sei 2014 ein diesbezüglicher Erlass ergangen. Darin heißt es, dass in vergleichbaren Fällen der RTH-Notarzt die Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Verantwortlichen für den Rettungsdienst im Lahn-Dill-Kreis verweisen darauf, dass bei einem eventuellen Unfall die RTW-Besatzung weiterhin haftbar gewesen wäre. Von daher habe sich das RTW-Team korrekt verhalten.

Die Patientin starb kurz nach dem Zwischenfall im Krankenhaus. Die Staatsanwaltschaft in Gießen hat daraufhin Vorermittlungen eingeleitet. Sie prüft, ob der Anfangsverdacht einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung vorliegt.

(12.10.2015)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. “Die RTH-Trage hätte aufgrund ihrer Bauart nicht ordnungsgemäß im RTW befestigt werden können. Die Sicherheit der Patientin wäre somit nicht gewährleistet gewesen.”

    “Im hessischen Sozialministerium sei das grundsätzliche Tragen-Problem bekannt, heißt es auf mittelhessen.de. Deswegen sei 2014 ein diesbezüglicher Erlass ergangen. Darin heißt es, dass in vergleichbaren Fällen der RTH-Notarzt die Entscheidungsbefugnis besitzt.”

    Ahja, und im hessischen Sozialministerium hat jemand ein Furz im Kopf quer sitzen oder wie?
    Da ist doch eine “typische” Egal-wie-man-es-macht,-es-ist-falsch Situation geschaffen worden. Geschieht der Pat. auf dem Weg zum RTH etwas, ist die RTW Besatzung verantwortlich. Und jetzt, in diesem Fall, ebenfalls. Bravo!

    Lachhaft!

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  2. Was für eine Posse! Alle Beteiligten sollten sich schämen für dieses Verhalten!

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  3. Soweit ich mich erinnere ist der/ die Patientin “erst” nach drei Tagen verstorben. Die Formulierung “kurz darauf” ist etwas irritierend in diesem Zusammenhang. Ansonsten: Ja wie schon gesagt wurde ist es egal wie man es macht. Es kann immer so, oder so falsch sein. Wenn der Patient in einem solch schlechten Zustand war, wie hier geschildert, frage ich mich wieso man den Transport dann überhaupt herbeiführen musste. Der Patient war ja zunächst einmal klinisch versorgt. Aber da man aus Datenschutzgründen natürlich keine Details erfährt, macht es wenig Sinn über den Sachverhalt so zu entscheiden, als wenn man dabei gewesen wäre und alles bestens gewusst hätte. Wer ein echtes Interesse am weiteren Verlauf hat sollte einfach mal abwarten, was sich z.B. seitens der Staatsanwaltschaft tut. Sehr gut gefällt mir, dass das Rettungsfachpersonal eine grundsätzlich nachvollziehbare Entscheidung, zu deren eigenen Schutz getroffen hat. Es zeigt sich ja bereits anhand dieses Berichtes und den formulierten Kommentaren, wie man wieder einmal über die “Sanis” her zieht. Gut ist auch, das die Sanis nach Absprache Rückendeckung erhalten haben. Selbst wenn man ihnen seitens einer Anklage eine Schuld zusprechen sollte, sollten durch die Rückendeckung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen entstehen können.

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  4. Für mich ein Bsp. das es nicht um die Sache, sondern um Standesdünkel geht .
    Die Akademikerin weisst die Hilfskraft an…………….. Da die Anweisung von einer Akademikerin kommt , ist diese Anweisung aus Sicht der Akademikerin selbstverständlich von Nichtakademikern zu befolgen. Wo kommen wir denn sonst hin?

    Woher das Selbstverständinis der Akademikerin rührt ? Mann weiss es nicht?! Möglicherweise von der inneren Überzeugung, ob Ihres Titels der bessere und klügere Mensch zu sein , der das natürliche Recht hat , andere Menschen nichtakademischen Ranges zu dirigieren zu müssen

    Wenn jedes Umlagern der Patientin lebensbedrohlich für die selbige ist , dann stellt sich mir die Frage, ob die Patientin überhaupt transportfähig war?

    Die Sanitäter haben Sich eindeutig richtig verhalten

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  5. Jedes andere Handeln der Sanitäter müsste als grob fahrlässig und vorsätzlich bewertet werden , da das Risiko voll beherrschbar durch Ablehnung ist.

    Warum selbst in 2015 Ärzte immer noch meinen , Sanitätern rettungstechnische Vorschriften machen zu müssen, erschliesst sich mir nicht.

    Die Haftung der Sanitäter reduziert sich durch akademischen Befehl in keiner Weise.

    Sanitäter: technisch logistischer Teil
    Arzt: medizinsicher Teil

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  6. da sie einem vollbeherrschbaren Risiko in der einzig angemessen Art und Weise begegnet sind.

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  7. Endlich haben mal Kollegen den Arsch in der Hose gehabt um so einen bekannten Missstand eskalieren zu lassen – anders passiert in dem Job ja nix.
    Ich hoffe es bleibt für die Kollegen auch ohne Konsequenzen.

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  8. Für mich ist der Fall klar. Die Entscheidung liegt letztlich bei der Notärztin. Sie leitet den Einsatz und ist im Zweifel diejenige, die im Einsatz die Behandlung und Transport bestimmt. Vgl. Stichentscheid.
    Dei Pflicht der Rettungsassistenten liegt darin die Notärztin über die schwierige Transportsicherung zu informieren und sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie dies ablehnen. Letztlich muss sie dann entscheiden und verantworten

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  9. 1. Ein Erlass der geltende Reglementierung übergeht bzw Haftungsfrage unberücksichtigt lässt kann meiner Ansicht nach nur rechtswidrig sein
    2. Die Besatzung RTW handelt hier vollkommen korrekt. Es handelt sich hier um eine ( wenn auch kurzfristig ) planbare Verlegung. Das Personal im KH sollte sich demnach Gedanken machen.
    3. Die technische Umsetzung des Einsazes obliegt den RAs und nicht den Ärzten. Ob Oberarzt oder LNr; spielt keine Rolle
    4. Aus der Haftung bei einem Unfall kommt keiner der RAs raus, es gibt keine rechtfertigungsgründe.

    Top Einstellung des Teams. Gut dagegengehalten!!

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  10. Konsequent umgesetzt.

    Der Fahrer ist für den sicheren Transport (z.B. Ladungssicherung) verantwortlich, sonst niemand. Verantwortung ist nicht teilbar!

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