Strafrecht: Wenn gegen Rettungskräfte ermittelt wird

Bremen (rd_de) – Die Zusammenarbeit mit „den Kollegen von der Polizei“ ist im Rettungsdienst Alltag. Was aber, wenn ein Rettungsdienst-Mitarbeiter selbst zum Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird? Eine unüberlegte Äußerung genügt, um sich selbst zu belasten.

Was Rettungsdienst-Mitarbeiter in diesem Zusammenhang wissen sollten und wie man sich am besten verhält, erfahren Sie hier:

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1. Mit der Befragung der Beteiligten beginnt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Das gilt auch, wenn die Polizei dies den Anwesenden nicht ausdrücklich mitteilt.

2. Niemand muss sich selbst belasten. Viele wissen jedoch nicht, dass das bei jeder Befragung durch die Polizei gilt, nicht erst bei einer förmlichen Vernehmung auf der Polizeiwache. In der Praxis findet eine solche Belehrung aber nicht immer statt.

3. Das Recht zu schweigen beinhaltet nicht das Recht, andere – zum Beispiel den Kollegen – wahrheitswidrig zu belasten.

4. Weder der Beschuldigte, noch die Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen. Man sollte jedoch nicht ohne Rückmeldung dem Vernehmungstermin fernbleiben. Andernfalls würde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.

5. Die Staatsanwaltschaft kann eine Ladung falls erforderlich zwangsweise durchsetzen. Die Polizei würde diese zum Beispiel am Arbeitsplatz des Beschuldigten durchsetzen.

6. In der Vernehmung kann der Beschuldigte jegliche Angaben verweigern. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

7. Zeugen müssen eine Aussage bei der Staatsanwaltschaft machen. Weigert man sich, droht ein Ordnungsgeld. Es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel Aussagen gegen Verwandte. Sie können verweigert werden.

8. Die Polizei darf Gegenstände und mit wenigen Ausnahmen auch Dokumente sicherstellen.

9. Ist eine Durchsuchung erforderlich, braucht die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss, den ein Richter erlässt. Ausnahme ist Gefahr im Verzug.

10. Eine Freiheitsstrafe darf im schriftlichen Verfahren nur verhängt werden, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeklagte einen Verteidiger hat. Gegen eine Verurteilung kann der Angeklagte Einspruch erheben, woraufhin eine Hauptverhandlung stattfindet.

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(Text: Nicole Kreutz, Juristin und ehemalige Staatsanwältin; Symbolfoto: rcfotostock/fotolia.com; 09.10.2018) [5954]

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Eine Freundin von mir wurde als Zeugin ihres Bruders eingeladen, vor der Polizei zu erscheinen. Sie möchte nicht dahin gehen und sie fragte sich, ob sie deswegen strafbar sein kann. Gut zu wissen, dass weder sie noch ihr Bruder dazu gezwungen sind, auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen. Danke für die Info zum Thema Strafrecht

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  2. Mein Onkel arbeitet für die Polizei und war selbst mal zum Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geworden. Er hat die meisten dieser Punkte verfolgt. In der Tat ist es wichtig, dass Sie wissen, wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten müssen.

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  3. Ein Bekannter erzählte, früher war er in einer solchen Situation. In der Vernehmung verweigerte er jegliche Angaben. Zudem erlangte er, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

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