Selbstanzeige nach BTM-Gabe

BTM-Gabe_580Stuttgart (rd_de) – Mit einer Selbstanzeige reagierte ein Rettungsassistent aus Baden-Württemberg, nachdem er eigenverantwortlich einem Notfallpatienten 2 mg Morphin verabreicht hatte.

Der Rettungsassistent hatte dem Patienten das starke Betäubungsmittel gegeben, nachdem ihm die Leitstelle mitgeteilt hatte, dass kein Notarzt abkömmlich sei. Der Patient, der unter akuter Atemnot litt (SpO2 77%), sei vom Rettungsassistenten zuvor über die erweiterte medikamentöse Therapie aufgeklärt worden. Der Patient sei damit einverstanden gewesen, teilte der Anwalt des Rettungsassistenten mit. Basismaßnahmen und Sauerstofftherapie hätten keine nennenswerte Verbesserung gezeigt; eine nicht invasive Ventilation hätte nicht zur Verfügung gestanden. Da der Rettungsassistent auch in der Schweiz im Rettungsdienst arbeitet und ihm dort die Gabe von Morphium unter bestimmten Auflagen erlaubt ist, sind ihm die Besonderheiten im Umgang mit dem Medikament vermutlich vertraut.

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Unter der Therapie hätte sich die Sauerstoffsättigung auf einen SpO2 von 87% verbessert. In der Klinik sei die eingeleitete Opiattherapie weitergeführt worden.

Auf Nachfrage des Rettungsassistenten, wie er den Verbrauch im BtM-Buch vermerken solle, wurde ihm mitgeteilt, dass er eine Straftat begangen hätte. Das Betäubungsmittel sei illegal entnommen worden. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen scheinen nicht ausgeschlossen zu sein.

Der Rettungsassistent wandte sich an einen Anwalt. Es folgte eine Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG. Die Anzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gestellt.

Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, der die Intressen des Rettungsassistenten vertritt, sieht keinen illegalen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durch seinen Mandanten. Die Einwilligung des Patienten könne zwar einen Verstoß gegen das BtMG nicht rechtfertigen. Doch nach Meinung des Rechtsanwalts kann in diesem Fall das Verhalten seines Mandanten mit Paragraf 34 Strafgesetzbuch (Rechtfertigender Notstand) begründet werden.

Der Fall zeigt nach Steenbergs Ansicht auch, welche erheblichen Versäumnisse den Normgebern des neuen Notfallsanitäter-Gesetzes unterlaufen sind. So empfehle das Sozialministerium Baden-Württemberg in seinen Handlungsempfehlungen die Morphium-Gabe durch Notfallsanitäter. „Doch wenn diese Vorgehensweise in der Praxis umgesetzt wird, so wird umgehend mit straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht“, heißt es in einem Schreiben des Anwalts. Die Tatsache, dass sein Mandant Rettungsassistent und nicht Notfallsanitäter ist, sei für den konkreten Fall nachrangig, so Steenberg gegenüber rettungsdienst.de. Um ähnliche Streitfälle künftig zu vermeiden, fordert er den Gesetzgeber auf, umgehend für Rechtssicherheit zu sorgen.

(15.06.2016; Symbolfoto: Markus Brändli)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Er hätte den Patienten sterben lassen sollen, dann hätte er nicht so viel, genauer gesagt, gar keinen Ärger am Hals.

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  2. was ist das denn für ein kommentar? @tangotango: wenn du auch in der rettung bist empfehle ich dir dringend den job zu wechseln. leute wie du ham da nix verloren!!!!!

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  3. Ah ja, mh mh, sehr niedlich, Meister lampe.

    Wo genau liegt dein Problem bei meinem Kommentar? Das der grundsätzliche Inhalt eher der Wahrheit bzw. der Realität entspricht? Dies kannst du schlecht mir anhängen.
    Oder willst du mir ernsthaft erzählen, dass er etwa auch ärger bekommen hätte, wenn oben erwähntes eingetreten bzw. der Patient einen anderen (bleibenden) Schaden davon getragen hätte?

    Da würde kein Hahn nach krähen.. absolut niemand! “ist halt so – kann man nix machen – Maßnahmen sind ja verboten!”

    Erläutere doch also bitte mal deinen Kommentar.

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  4. Leider hat tangotango doch Recht!
    In vielen Ländern ist es für die eigene Strafrechtsgeschichte sicherer, viele Maßnahmen nicht durchzuführen und den Patienten leiden zu lassen oder Schlimmeres!
    In den USA z. B. würde ich nie erste Hilfe leisten sondern schleunigst in eine andere Richtung verschwinden!

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  5. Ich finde das so ein Dreck, dass er einer Person geholfen hat, diese eingewilligt hat und jetzt bekommt er auch noch ne anzeige, nur weil er es nicht durfte und in der Schweiz darf er es, da er es dort gelernt hat. Anscheined kannte er sich mit dem Umgang aus und wusste nicht das es hier verboten ist. Hoffentlich wird das verfahren eingestellt

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  6. Es ist zutiefst traurig und erschütternd zugleich immer wieder davon zu lesen, dass RA/NotSan ihre “Kompetenzen” im Einsatz juristisch überschreiten würden.

    Ich denke, dass die Kollegen sehr wohl wissen, was sie können und was nicht.

    Wo liegt das Problem?
    An der Legislative, die zu faul, inkompetent und ignorant ist ein pragmatisches und anwendbares Konzept so wie eine adäquate juristische Absicherung für das Rettungsdienstpersonal zu formulieren.
    Naja, die haben ja alle ihren persönlichen Doc 🙂

    Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast schon wieder lustig. Es bleibt leider nichts anderes übrig, als die Patienten wider besserem Wissen und Verfügbarkeit nich die optimale prähospitale Notfallversorgung zukommen zu lassen.

    Diese veröffentlichten Einzelfälle sind diesbezüglich leider nur die Spitze des Eisbergs…
    Man darf heutzutage offensichtlich nicht den Fehler machen und ein gewisses Maß an Humanität, Weitsicht und moralischer Verpflichtung bei der Gesellschaft vorauszusetzen.

    Sorry für den langen Kommentar, ich habe fertig 😉

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