Notfallsanitäter-Gesetz: Bundesrat verabschiedet APrV

Berlin (rd.de) – Der Deutsche Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am Freitag (29.11.2013) unter TOP 20 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrV) für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter verabschiedet. Damit wurde dem Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) der letzte Baustein hinzugefügt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Gegenüber der Vorlage vom 16. Oktober 2013 trugen die beteiligten Ministerien einige inhaltliche Änderungsanregungen vor. Die Vertreter der Bundesländer nahmen den überwiegenden Teil der Vorschläge an. Insgesamt wurde an der bisherigen Vorlage festgehalten.

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Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Nicht angenommen wurde zum Beispiel der Vorschlag des federführenden Gesundheitsausschusses, die Zahl der am Prüfungsverfahren beteiligten Akteure von sieben auf fünf Mitglieder zu reduzieren. Wegen der größeren Fachkenntnis sollten außerdem die schriftlichen Prüfungsaufgaben statt von der zuständigen Behörde vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählt werden. Diese Änderung wurde angenommen.

Gemeinsam mit dem Ausschuss für Kulturfragen schlug der Gesundheitsausschuss ferner vor, den mündlichen Teil der Prüfung zu modifizieren. Die Handlungskompetenz des angehenden Notfallsanitäters müsse stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Außerdem wäre es nicht erforderlich, sämtliche Themenbereiche der mündlichen Prüfung zwingend von einem Arzt überprüfen zu lassen. Zudem müssten alle Themenbereiche mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden werden. Bislang wurde die Gesamtleistung herangezogen. Dies hätte bedeutet, dass auch derjenige hätte bestehen können, der beim (wichtigen) Aspekt „Medizinische Diagnostik und Therapie…“ (Paragraph 16, Absatz 2, Nummer 3) mit „mangelhaft“ benotet worden wäre. Auch diese Änderungen wurden angenommen.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten bat zudem darum, die Anwendung einfacher Schutzmaßnahmen am Einsatzort (Anlage 1, Nummer 2, Buchstabe g) aufzunehmen und der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei (Anlage 1, Nummer 2, Satz 3) mehr Bedeutung zuzumessen. Auch diese Anderüngsvorschläge wurden vom Bundesrat angenommen.

Der Deutsche Bundesrat hat damit die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum NotSanG angenommen.

Beschluss des Bundesrates

Die NotSanG-APrV in der bisherigen Fassung vom 16. Oktober 2013 finden Sie hier.

(Foto: Peter Wilke/Deutscher Bundesrat)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. @andre was meinst du mit deiner aussage genau?

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  2. Wird Zeit das sich einige der “alten Hasen” von ihrem angestammten Stammplatz, der Wachencouch, erheben und mal wieder etwas für ihre fachliche Qualifikation unternehmen. Sagt ein Rettass. mit 22 jähriger Berufserfahrung

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  3. “Alte Hasen” die sich regelmässig fortgebildet haben und das interesse an ihrem Berufsbild nicht verloren haben werden keine große Angst haben müssen! Leute die am Einsatzort stehen und dadurch glänzen in dem sie auf den Arzt warten haben es völlig zu Recht etwas schwerer!

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  4. Ist die Finanzierung geklärt wie RAs zu Notfallsanitäter werden? Oder dürfen wir, das selber machen?

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  5. Ja und was wird sich ändern?
    In ein paar Jahren sitzen Notfallsanitäter auf der Couch.
    Wer sich als Rettungsassistent durch die Fortbildungen schlawinert, wird das auch als Notfallsanitäter tun.
    Die betrieblichen Bedingungen müssen sich endlich ändern und die BÄK muss Kompetenzen abgeben.

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  6. habe mir das mal durchgelesen,für die kollegen,die länger als 5 jahre dabei sind.dort steht,man muss mit “bestanden” bestehen und nicht mit einer note.wenn man dann liest,dass das wichtigste thema: medizinischen
    Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maß-
    nahmen………..auch dann bestanden ist,wenn man eine note 5 bekommt.

    hier der genaue wortlaut:Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
    die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit der
    oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übereinstimmend mit
    “bestanden” bewerten.

    Die gegenwärtige Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
    Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sieht vor, dass die mündliche
    Prüfung auch dann bestanden ist, wenn die Gesamtleistung in der mündlichen
    Prüfung mindestens mit “bestanden” bewertet wird und der Prüfling in keinem
    Themenbereich die Note “ungenügend” (Note 6) erhalten hat. Das bedeutet in
    der Praxis, dass der Prüfling die Prüfung auch dann bestehen kann, wenn er im
    Themenbereich nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 (“bei der medizinischen
    Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maß-
    nahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen
    der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen”), welcher die Kernkompetenzen des Notfallsanitäters
    abbildet und nur durch einen Notfallmediziner geprüft werden kann, die Note
    “mangelhaft” (Note 5) erhält.

    Im Sinne der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit sollte hier eine
    Anhebung der erwarteten Prüfungsleistungen erfolgen….

    sollte=soll?

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  7. Und das alles für A7?! Ja ne is klar!

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  8. @Horst
    also bei der BF München werden RettAss nach A9 besoldet.

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