Münster: Malteser raus, Falck rein

Münster (BF) – Zum 1. Mai 2014 wird es im Krankentransport der Stadt Münster zu einer Änderung bei den eingebundenen Organisationen bzw. Unternehmen kommen.

Während ASB, DRK und die Johanniter weiterhin mit jeweils zwei Krankentransportwagen (KTW) in den städtischen Rettungsdienst eingebunden bleiben, wird statt der Malteser künftig die Firma Falck mit zwei KTW im Rettungsdienst mitwirken. Die Berufsfeuerwehr Münster stellt weiterhin drei KTW.

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Die Änderung sei das Ergebnis einer planmäßig erfolgten Ausschreibung von Krankentransportleistungen durch die Stadt Münster, heißt es auf der Webseite der Berufsfeuerwehr Münster.

Das Ausscheiden des Malteser-Hilfsdienstes beruhe auf dem Umstand, dass die Angebote der übrigen Bieter wirtschaftlicher gewesen seien. Alle Bieter hätten eine Erklärung zur Tariftreue abgeben und einen Mindestlohn von 8,62 Euro pro Stunde garantieren müssen.

Mit dem Ausscheiden des Malteser-Hilfsdienstes aus dem Krankentransport verliere die Stadt Münster einen leistungsfähigen und geschätzten Partner, so die Feuerwehr. Die Stadt Münster gehe davon aus, dass das Ausscheiden der Malteser aus dem Krankentransport keine Auswirkungen auf die Mitwirkung im Katastrophenschutz der Stadt haben werde.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. “Mit dem Ausscheiden des Malteser-Hilfsdienstes aus dem Krankentransport verliere die Stadt Münster einen leistungsfähigen und geschätzten Partner, so die Feuerwehr. Die Stadt Münster gehe davon aus, dass das Ausscheiden der Malteser aus dem Krankentransport keine Auswirkungen auf die Mitwirkung im Katastrophenschutz der Stadt haben werde.”

    Meine Antwort darauf:
    Wenn die klassischen von privaten Hilfsorganisationen weiter so strategisch übernommen werden, ist es nur noch eine Zeitfrage bis wir feststellen, dass die Problematik übersehen von uns übersehen wurde.
    Ist es wirklich besser wenn wir privaten Organisationen wie z.B. FALCK die Rettung von uns, unseren Angehörigen oder unseren Arbeitsplätzen anvertrauen 🙁

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  2. Ein Mindestlohn von 8,62€?! Das kann ja wohl nur ein schlechter Witz sein!? Armes Deutschland, wie tief wollen wir noch sinken? :-S

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  3. “Ist es wirklich besser wenn wir privaten Organisationen wie z.B. FALCK die Rettung von uns, unseren Angehörigen oder unseren Arbeitsplätzen anvertrauen”

    Und mit “Privat” meinst du natürlich nicht die ganzen HiOrgs mit ihren unzähligen gGmbHs, Zeitarbeitsfirmen und sonstigen schmu-Kram?!

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  4. Zitat:
    Ein Mindestlohn von 8,62€!

    Hat mich auch etwas gestört! Aber das ist der Lohn den die HiOrg hier in Deutschland zahlen, eher sogar weniger. Komisch ist nur, das die MA von Falck in Dänemark, soweit total mit dem Verdienst zufrieden sind! Was geht hier in Deutschland schief? Ist das ein neuer Sklavenstaat innerhalb der EU?

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  5. Lest euch das mal durch vor allem den Teil zur Inlandswirtschaft dann wisst ihr bescheid!
    Deutschland ist zwarnoch kein Ausbeuterland aber nahe dran.
    Traurig
    http://de.m.wikipedia.org/wiki/Dänemark

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  6. Das ist der Anfang vom Ende Falk wird in Deutschland immer stärker und was machen die Hilfsorganisationen welche Jahrzehnte da waren ?

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  7. Zitat von Ben: “Ist es wirklich besser wenn wir privaten Organisationen wie z.B. FALCK die Rettung von uns, unseren Angehörigen oder unseren Arbeitsplätzen anvertrauen”

    Aber lieber lass ich mich von einem Hauptamtlichen Privaten RD retten als von einem Bufdi der in Bayern als 2. auf dem Retter eingesetzt wird .
    Der Stundenlohn von 8,62 € ist nicht der Hit aber der Haustarifvertrag wie beim manchen BRK Kreisverbänden die schon
    mehrmals über 4 Jahre verlängert werden ist auch nicht gerade überragend.

    Es gibt auch Private RD die mehr als 9,50€ bezahlen und einen festen Arbeitsvertrag mit 3 Mon. Probezeit anbieten.

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  8. Wenn es dem MHD nicht möglich ist, qualifizierten Mitarbeitern einen Hungerlohn von 8,62 zu zahlen UND den Dienstbetrieb zu garantieren, dann fliegt er raus. Das nennt sich Marktwirtschaft. Bedauern kann man das nur, wenn man im Hauptberuf genug verdient, um sich die ehrenamtliche Mitarbeit in einer solchen Organisation leisten zu können.
    Falck bringt es offenbar seit Jahren fertig, wirtschaftliches Arbeitwn und Mitarbeiterzufriedenheit miteinander in Einklang zu bringen. Für die klassischen HiOrgs in Deutschland dagegen sind beides Fremdwörter.

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  9. Warum regt Ihr Euch über einen gesetzlichen Mindestlohn auf, der mindestens gezahlt werden muss, da Bieter ansonsten aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Egal ob Ausschreibung für Fahrzeuge oder Personal.
    Die gezahlten Löhne liegen höher, da müsst Ihr nur mal die entsprechenden Tarifwerke wälzen, aber brüllen ohne Ahnung ist schöner.

    Öffentliche Auftragnehmer in NRW dürfen grundsätzlich keine Aufträge vergeben bei denen der Mindestlohn unter 8,62 € liegt. Dieses ist im § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) so festgelegt.

    Für alle besser wäre der § 4 Abs. 1, da auch wenn es Haustarifverträge gäbe, ein als allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag vorhanden wäre. Kloppt nicht auf den “privaten” rum. Diese kommen oft nur nicht zum Zuge, da sie höhere Personalkosten haben wie die privaten Hilfsorganisationen. Stichwort Beschäftigung von Ehrenamtlichen, RA mit Bezahlung RS oder auf jedem Auto einen RAiP.

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  10. Und wieder ein Standort mehr für den mitlerweile größten privaten RD Unternehmen. Nun ja mal abwarten wie es sich in Münster entwickelt, am anfang ist dass geschrei groß aber nach paar wochen wird nicht mehr drüber gesprochen. Mich würd interessieren ob die ehem. MA Der Malteser übernommen werden oder nicht bzw. Mit welchen Strategischen Verhandlungsangeboten angeworben wird. Und mitlerweile kann ich auch nur sagen egal ob privater gGmbH oder Hiorg am ende zählt nur die Marktwirtschaft.

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  11. Grundsätzlich ist dem Betroffenen egal was auf dem Auto oder der Bekleidung steht. Frage ist nur, inwieweit werden denn durch Falck u.a. Anbieter die Wachen auf dem Land übernommen. Wir wissen doch alle, das diese nicht kostendeckend betrieben werden können, aber zum Einhalten der Hilfsfristen, notwendig sind. Auch was den Katastrophenschutz und das Ehrenamt angeht müssen sich die Verantwortlichen klar sein, das der ehrenamtlich tätige, der einmal weg ist kaum wieder zu gewinnen ist. Es sollte einmal ein politisch Verantwortlicher den Mut haben, Zahlen auf den Tisch zu legen. Dies Zahlen würden belegen welchen Volkswirtschaftlichen Nutzen die ehrenamtlich tätigen erbringen. Dies gilt für alle Organisationen. Dem Bürger muss einfach mal klarwerden, daß sich Gebühren erhöhen werden, wenn die Freiw. Feuerwehren und andere Organisationen durch Berufskräfte ersetzt werden müssen, um im Falle einer Großschadenslage oder ManV über genügend Einsatzkräfte zu verfügen. Die Hauptlast der Tätigkeit in Fällen wie zuletzt Sturmtief Christian liegt nun einmal auf den Schultern der Ehrenamtler und dies sollte auch mal anerkannt werden. Leider gibt es viel zu oft die Mentalität des Forderns ohne wissen zu wollen wer denn die Leistungen erbringt.

    allen ehrentamtlich wie berufsmässig tätigen

    ruhigen Dienst und immer gesunde Heimkehr

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  12. Also der Falke ist auch hier gelandet, Ziel der gesamten Aktion ist es doch den Rettungsdienst und teilweise auch den Feuerwehrdienst auszulagern.

    Professionelle Hilfe durch Fachfirmen wird die Zukunft sein, so wie der Sicherheitsdienst gegenüber der Polizei.

    Ich kann es nur begrüssen wenn wir weg von dem ehrenamtlichen Hilfsdebakel, hin zu einem starken Partner.

    Ich bin selber Malteser, hochqualifiziert, werde aber z. B. zu Wochenenden überhaupt nicht mehr angefragt, da schlechter ausgebildete Kräfte die Plätze belegen.

    Und was den KATS angeht, der Bund arbeitet schon lange an einer offiziellen Übergabe an das THW – die HIOGS werden bald nur noch Essen auf Rädern fahren und dürfen beim Hausnotruf nur noch den RD alarmieren.

    So ist es nunmal – warum soll die BRD eine Ausnahme sein – das hat sich z. B. der MHD selber zuzuschreiben.

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  13. Es ist echt komisch bzw. sonderbar das immer in den meisten Fällen Malteser-Wachen bzw. Standorte von Falck (einem ehemaligen Malteser) übernommen werden. Da kennt sich wohl einer besonders gut aus in Malteserkreisen der was zu sagen hat.

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  14. Mal darüber nachgedacht das Leute von Falk dem Orden angehören

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  15. Mit dem Notfallsanitäter wird es für Falck noch einfacher und Deutschland größer zu werden.

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  16. Darstellung der Möglichkeit, bundesweite Tarifstandards im Rettungsdienst und Krankentransport zu erreichen, obwohl Verdi derzeit keinerlei Bestreben erkennen lässt einen allgemeinverbindlichen Flächentarif für den RD durchzusetzen:

    Sehr geehrte Herren,

    durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz vorhanden, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können.
    Es hat das AEntG vom 26. Februar 1996 (BGBl. I, S. 227) abgelöst.
    Ursprüngliches Ziel der Gesetzgebung war die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, über die Gruppe der aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer hinaus auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.

    Die zwingenden Arbeitsbedingungen müssen in einem nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des AEntG dazu erklärten Tarifvertrag festgelegt worden sein. Für alle Branchen können allgemeinverbindliche Mindestarbeitsbedingungen auch in einer Rechtsverordnung festgelegt werden, wenn die Arbeitsbedingungen nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, sondern von einer Kommission analog zu § 12 AEntG vorgeschlagen worden sind, der das Vorgehen in der Pflegebranche regelt.

    Die zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich insbesondere auf Lohn (Mindestlohn), Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften. Vor der formellen Antragsstellung müssen diese Eckdaten innerhalb der AVR`n ermittelt werden, um diese im weiteren Verlauf in einer Rechtsverordnung für den KTP und RD festlegen lassen zu können.

    Das OVG Berlin (OVG Berlin vom 15. 3. 1957 – OVG II B 52, 56 – AP Nr. 3 zu § 5
    TVG) hat zum öffentlichen Interesse unter Berufung auf das Schrifttum ausgeführt:
    „…, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären ist, wenn ein allgemeines Bedürfnis
    besteht, gleichartige, dauerhafte und angemessene soziale Arbeitsbedingungen
    durchzusetzen, den Arbeitsfrieden zu sichern sowie Lohndrückerei und einen nicht
    tragbaren, von einer widerstrebenden Minderheit bewirkten unlauteren Wettbewerb
    (Schmutzkonkurrenz) zu beseitigen, durch den unbillige, das heißt weder sittlich noch
    wirtschaftlich gerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Außerdem soll verhindert werden,
    dass etwa das Tarifgefüge erschüttert wird.“

    Das MiArbG
    soll nach seinem § 1 Abs. 2 MiArbG nur dann greifen, wenn entweder in einer Branche
    keine Tarifverträge bestehen oder die an Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber weniger
    als 50% der unter dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer
    beschäftigen. Eine rechtsverbindliche Regelung der übrigen Arbeitsbedingungen ist hier, im Gegensatz zum AentG, nicht vorgesehen.

    Die Erstreckung von Arbeitsbedingungen bei gleichzeitiger Verdrängung niedrig dotierter
    Tarifverträge nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AEntG ist mit dem
    Grundgesetz vereinbar (Preis/Greiner, ZfA 2009, 825, 832 ff.; Bayreuther, NJW 2009,
    2006, 2008 ff.; Löwisch, RdA 2009, 215, 220; Waltermann, NZA Beilage 3/2009
    S. 110, 116 f.); Oetker, NZA Beilage 1/2010, 13, 20 ff.; Thüsing/Bayreuther, AEntG, § 8
    Rn. 36 ff.).
    In der Vorauflage wurde noch vertreten die Verdrängung anderer Tarifverträge
    führe zu Friktionen mit der Tarifautonomie sowie der Koalitionsfreiheit (siehe
    Vorauflage § 1 Rn. 97 und 103).
    An dieser Sichtweise wird nicht mehr festgehalten. Die
    soeben angeführten Bedenken greifen nach der Neuregelung durch den Gesetzgeber
    nicht mehr durch. Insbesondere mit der Einführung des Repräsentativkriteriums in § 7
    Abs. 2 AEntG und der Abwägungskriterien des § 7 Abs. 3 AEntG hat der Gesetzgeber
    für eine verfassungsmäßige Regelung gesorgt.

    Bestätigt wird diese Annahme auch durch den Tariftreuebeschluss des BVerfG
    (BVerfGE 116, 202), in dem es das Gericht als wünschenswert angesehen hat, einen
    Verdrängungswettbewerb bei den Lohnkosten zu verhindern, um soziale Standards zu
    erhalten (Preis/Greiner, ZfA 2009, 825, 835).

    Geht man entgegen dem soeben Dargelegten davon aus, beim AEntG handle es sich
    um einen Eingriff in die Tarifautonomie, ist der vorherrschende Kompetenzdualismus
    bei der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu beachten. In diesem Zusammenhang
    geht das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Tarifautonomie
    gewährleiste zwar eine Regelungsprärogative der Tarifvertragsparteien; nicht
    gewährleiste wird hingegen ein Regelungsmonopol derselben (BVerfG, AP, HRG § 57 a
    Nr. 2 unter C II 1). Staatliche Eingriffe in die Tarifautonomie sind somit in den verfassungsmäßigen
    Grenzen grundsätzlich zulässig.

    Da sich die Hilfsorganisationen und Privaten bei der Schaffung einer Allgemeinverbindlichkeitserkärung für den RD und KTP vermutlich an den Regularien des TVÖD orientieren müssten, dieser aber aus unbekannten Gründen von Verdi nicht forciert wird,, stellt eine Rechtsverordnung auf Basis des AentG eine Möglichkeit dar, eine weitgehende Tarifregelung im KTP und RD zu erreichen, die geeignet erscheint, um annähernd Chancengleichheit und gerechte Löhne im Bieterwettbewerb mit den übrigen Marktbeteiligten herzustellen.

    Wenn es sich bei dem aufgezeigten Weg ( Rechtsverordnung über AentG ) um einen Eingriff in die Tarifautonomie handeln sollte, um Mindes Standards für den Rettungsdienst zu erreichen, wird dieser Weg mittlerweile, wie oben bereits dargestellt, durch die Gerichte als verwaltungsrechtlich unbedenklich und verfassungskonform betrachtet.

    Da die Vergabestellen auch nach der Schaffung einer vergaberechtlichen Bereichsausnahme für den Rettungsdienst durch die EU Vergabeentscheidungen transparent begründen müssen, empfehlen wir die Nutzung der oben dargestellten Möglichkeit durch die Beteiligten zur Schaffung tarifähnlicher Grundlagen auf Basis einer für alle Marktteilnehmer verbindlichen Rechtsverordnung.

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