BRK muss für Fahrten auf österreichischen Autobahnen Maut zahlen

Berchtesgadener Land/Salzburger Land (BRK) – Auch das Bayerische Rote Kreuz (BRK) benötigt in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Traunstein eine Autobahnvignette für Fahrten des Rettungsdienstes und Krankentransportes auf österreichischen Autobahnen. Das teilte die Hilfsorganisation am Dienstag (06.02.2018) mit.

Zwar können die Rettungskräfte laut BRK mit Blaulicht und Martinhorn ohne Vignette über die österreichischen Autobahnen zur Einsatzstelle ausrücken, zurück kämen sie aber nicht ohne die Mautzahlung.

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Dadurch müssten sich die Rettungsdienst-Mitarbeiter häufig aufwendigere Rückwege über Landstraße und Nebenwege suchen. „Die bei den Einsatzkräften seit vielen Jahren gelebte EuRegio wird durch die neue Hürde massiv ausgebremst“, sagt BRK-Kreisbereitschaftsleiter Florian Halter.

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Doch für die Leitstellen sei es wichtig, dass die Rückfahrten nicht unnötig lange dauern, um bei weiteren möglichen Notfällen keine Gebiete unterversorgt zu lassen.Der BRK-Landesverband habe deshalb eine Anfrage an die Regierung gestellt, bayerische Einsatzfahrzeuge von der Vignetten-Pflicht zu befreien. Bislang habe sich noch keine Lösung abgezeichnet, heißt es von Seiten des Bayerischen Roten Kreuz. 

(06.02.2018; Symbolfoto: BRK BGL)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Hallo,
    und wieder einmal schlägt der Amtsschimmel zu. Wenn also die patientenorientierte Zusammenarbeit zwischen Österreich und Deutschland offensichtlich von den Politikern nicht gewünscht wird dann lasst es doch ! Wenn die Österreicher arm werden, nur weil sie die RTW-Pickerl nicht verkaufen, dann bitte. Macht es öffentlich, schreibt solche Infos nicht nur in Fachblätter und -foren. Nein, in die Bildzeitung und ähnliche Blätter gehört sowas. Die Bevölkerung soll sehen, wie wenig den Politikern die Rettung wert ist. Allein, dass die zuständigen Stellen bisher keine Weisung erteilt haben, einen solchen Unfug zu lassen spricht doch für sich ! Europa wächst zusammen ?????

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  2. Ich nehme doch an, daß das Blaulicht fest montiert ist. Daher sehe ich eigentlich das Problem nicht, außer man unterstellt, daß das Führen des Blaulichtes in AT generell für ausländische Kfz untersagt wäre:

    Mautordnung – unter 3,5t:
    2.3 Ausnahmen von der Mautpflicht
    2.3.1 Permanente Ausnahmen
    Vor der Benützung von vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen muss an folgenden
    Kraftfahrzeugen keine Vignette angebracht werden:
    • Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (im
    Folgenden kurz „KFG“), Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar
    angebracht sind, wobei im Fall von Kraftfahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 KFG nur insofern
    eine Ausnahme von Mautpflicht besteht, als bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs 6
    KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird.
    ————–
    Mautordnung über 3,5t:
    3.3 Ausnahmen von der Mautpflicht
    3.3.1 Permanente Ausnahmen
    Von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind ausschließlich nachfolgend genannte
    Fahrzeuge:
    • Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (im
    Folgenden kurz „KFG“), Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar
    angebracht sind, wobei im Fall von Kraftfahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 KFG nur insofern
    eine Ausnahme von Mautpflicht besteht, als bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs 6
    KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird.

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