BRK: Gesetzesentwurf zum NotSanG nicht praxistauglich

(Bild: Markus Brändli)München (BRK) – Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) begrüßt die Absicht des Bundesgesetzgebers, eine Erlaubnis zur Heilkundeausübung für Notfallsanitäter zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) zu verankern. Die in einem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vermerkten Details sind nach Ansicht des BRK allerdings nicht praxistauglich.

Gerade im ländlichen Raum sind Notfallsanitäter und -sanitäterinnen häufig deutlich vor dem Notarzt am Einsatzort. Der Zustand des Patienten erlaubt es dann mitunter nicht, lebensrettende Maßnahmen bis zum Eintreffen eines Arztes hinauszuzögern. In diesen Fällen müsse nach Ansicht des BRK unverzüglich gehandelt werden. Hierfür seien oftmals heilkundliche Maßnahmen erforderlich, zu denen Notfallsanitäter nach der aktuellen Rechtslage nur im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) berechtigt seien, erläutert das BRK.

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Die jetzt geplante Ergänzung des NotSanG solle hierfür zwar eine adäquate Rechtsgrundlage schaffen, sei in der vorgesehenen Formulierung allerdings nicht geeignet, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, teilt die Hilfsorganisation mit. Sie schränke vielmehr den bereits bestehenden Handlungsspielraum zu Lasten der Patienten stärker ein.

Nach der Neuregelung sollen Notfallsanitäter erst – und nur dann – lebensrettende Maßnahmen ergreifen dürfen, wenn eine vorherige (tele-)ärztliche Abklärung nicht möglich ist. Dies sei nach Meinung des BRK praxisfremd. Ein eigenverantwortliches Handeln setze ohnehin voraus, dass eine (not-)ärztliche Versorgung nicht rechtzeitig möglich sei, erläutert das BRK. Sollten Notfallsanitäter zusätzlich noch verpflichtet sein, sich um eine (tele-)ärztliche Abklärung zu bemühen, bevor sie mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen dürften, könnte dies nach Einschätzung des BRK für betroffene Patienten fatale Folgen haben. Zudem würde dies einen erhöhten Dokumentationsaufwand bedeuten.

Des Weiteren werden im aktuellen Formulierungsvorschlag die notwendigen lebensrettenden Maßnahmen mit Themen einer standardmäßigen ärztlichen Delegation vermengt. Dies würde zu neuer Unklarheit und Verunsicherung führen. Daher hält das BRK an den im September 2019 eingebrachten Gesetzesantrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz fest.

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Kommentare zu diesem Artikel

  1. Motto:
    “Der Berg kreißte und gebar eine Maus”.
    Solange wir in D den Heilkundevorbehalt der Ärzte haben, tut sich nix.
    Ich frage mich nur, warum das in den anderen EU-Ländern einschl. der Schweiz kein Thema ist.
    Ach so: Die haben alle ein Tempolimit … ja dann!

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  2. Typische vorgehensweise des G-Ministeriums:
    Nach der Neuregelung sollen Notfallsanitäter erst – und nur dann – lebensrettende Maßnahmen ergreifen dürfen, wenn eine vorherige (tele-)ärztliche Abklärung nicht möglich ist.

    Es wäre sehr zu begrüßen wenn die RD über Telemetrie mit Notärzten in Verbindung stehen würden. So könntenn die Ärzte die (noch) nicht vor Ort ist auf gelieferte Messwerte mit geeigneten Maßnahmen reagieren und heilkundliche Maßnahmen anordnen.
    Leider fehlt hierzu die Technik.
    Es gibt US-amerikanische Spielfilme in der diese Telemetrie zu sehen ist und diese Filme stammen aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts.

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