Bayern: Freistellung von Helfern ausgeweitet

Bayern (pm) – Künftig sollen die ehrenamtlichen Kräfte der Hilfsorganisationen in Bayern einen Anspruch darauf haben, für Einsätze von ihrer Arbeit bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt zu werden. Darauf einigte sich am Dienstag (14.06.2016) das Kabinett. Dabei soll es unerheblich sein, ob es sich bei dem Einsatz um einen offiziell festgestellten Katastrophenfall oder um ein sonstiges Großschadensereignis mit zahlreichen Verletzten handelt. Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz soll entsprechend geändert werden.

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In Bayern sollen künftig die ehrenamtlichen Kräfte der Hilfsorganisationen für Großeinsätze von ihrer Arbeit bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden.

„Künftig sollen auch Ehrenamtliche in den Genuss dieser Leistungen kommen, die etwa die Verpflegung und Betreuung für Menschen übernehmen, die stundenlang in einem Verkehrsstau ausharren müssen oder nach einem Bombenfund evakuiert werden müssen“, sagte am Rande der Sitzung Innenminister Joachim Herrmann.

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Voraussetzung ist, dass die ehrenamtlichen Unterstützungskräfte der Hilfsorganisationen als Schnell-Einsatz-Gruppen von der jeweiligen Integrierten Leitstelle alarmiert und bei einem Schadensereignis um Hilfe gebeten werden. „Damit sollen diese ehrenamtlichen Einsatzkräfte den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren umfassend gleichgestellt werden“, so der Innenminister.

Bislang haben Unterstützungskräfte von Hilfsorganisationen nur dann Ansprüche auf Freistellung und Entgeltfortzahlung, wenn sie von der jeweiligen Integrierten Leitstelle bei Katastrophen oder einem Massenanfall von Verletzten alarmiert werden. „Damit kommt der Freistaat vor allem dem Bedarf des Bayerischen Roten Kreuzes entgegen“, betonte Herrmann.

Die Helfergleichstellung berücksichtige gleichermaßen die Interessen der ehrenamtlichen Einsatzkräfte wie auch die Rechte der Arbeitgeber sowie die finanziellen Belange des Staates. „Die künftige Regelung gewährleistet uns ein ausreichendes Einsatzkräftepotenzial, unabhängig von der Größe des Schadensereignisses.“

Der Gesetzentwurf wird nun den Verbänden zur Anhörung zugeleitet.

(15.06.2016; Symbolfoto: Markus Brändli)

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Gegen wen richten sich dann die neuerlichen Ansprüche und wann wird diese neue Regelung rechtskräftig ?

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