Kostenlose Impfungen für Ehrenamtliche?

Köln (rd.de) – Gelten die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes in vollem Umfang auch für ehrenamtliche Kräfte? Dieser Frage ging Rechtsanwalt Marcus Kreutz in einer Untersuchung nach. Ergebnis: Bei mancher Hilfsorganisation bleiben die freiwilligen Kollegen auf den Kosten für eine Hepatitis-B-Impfung sitzen.

Ehrenamt ist richtig, Ehrenamt ist wichtig. Angesichts des 2007 erlassenen Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wunderte sich Marcus Kreutz, Justiziar des Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), nicht schlecht, als er erfuhr, dass sich Organisationen im Krankentransport weigern, die Impfkosten von Ehrenamtlichen zu übernehmen.

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In der Ausgabe 6/2009 der Zeitschrift “Arbeit und Recht” analysierte er die rechtliche Lage und kommt zu dem Ergebnis, dass die Organisationen nach den Arbeitsschutzgesetz und der Verordung Arbeitsmedizinischer Vorsorge zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Eine Hepatitis-B-Impfung muss der Dienstgeber also für seine ehrenamtlichen Helfer springen lassen.

Kreutz begründet das mit dem Zweck des Arbeitsschutzgesetz, einen umfassenden Arbeitsschutz zu bieten. Es gäbe seiner Einschätzung nach keinen Grund, die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Hauptamtliche zu beschränken. Allerdings sieht Kreutz eine Regelungslücke, weil sich das Gesetz über die Anwendbarkeit für Ehrenamtliche ausschweigt. Solche Lücken finden sich aber immer wieder. Da das Ehrenamt aber historisch fest in Krankentransport und Rettungsdienst verankert sei, sei von einer erweiterten Auslegung des “Beschäftigtenbegriffs” auszugehen, so Kreutz.

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