Positionspapier der Hilfsorganisationen in Niedersachsen

pos-ndsHannover (rd.de) – Nach einem Gespräch von ASB, DRK, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst mit Vertretern des Niedersächsischen Innenministeriums, steht nun ein Positionspapier zum Rettungsdienst bereit (www.drk-nds.de/positionspapier). Die Organisationen mahnen darin, den Rettungsdienst nicht isoliert zu betrachten.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. März 2011 zum Konzessionsmodell im Rettungsdienst gibt Anlass für diese Beratungen. Danach müssen Kommunen den Rettungsdienst in ihrem Gebiet nicht formell ausschreiben, sondern können ihn auch per Dienstleistungskonzession nach Durchführung eines Auswahlverfahrens an einen Anbieter vergeben. Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz sieht diese Option noch nicht vor und soll entsprechend ergänzt werden.

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Rettungsdienst nicht isoliert betrachten

Die vier Landesverbände der Hilfsorganisationen begrüßen die vorgesehene Novellierung und fordern in einem gemeinsamen Positionspapier, dass bei der Gesetzesänderung der Rettungsdienst nicht isoliert betrachtet werden darf. Ein Zugunglück, eine Massenkarambolage oder ein terroristischer Anschlag beispielsweise, bei denen plötzlich sehr viele Verletzte zu versorgen seien, könne nur bewältigt werden, wenn der Rettungsdienst von ehrenamtlichen, qualifizierten Helfern unterstützt würde, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der vier Hilfsorganisationen. In ganz Niedersachsen stehen rund 18.000 Menschen in den ehrenamtlichen Bereitschaften für solche außergewöhnlichen Schadenslagen zur Verfügung.

Darüber hinaus geht es in dem Positionspapier um den Wert der Verzahnung von Rettungsdienst, erweitertem Rettungsdienst und Katastrophenschutz, um dem Verlust von Erfahrung und Know-how in der Breitenausbildung und den Folgen einer Rekommunalisierung des Rettungsdienstes oder einer preisbetonten Ausschreibung. Die Hilfsorganisationen bekräftigen ihre Position, den Rettungsdienst aus dem Paragraphen 60 SGB V herauszunehmen, weil es sich bei der Rettung nicht um eine Transport-, sondern Behandlungsleitung handele.

Gestaltungsspielräume nutzen

Die vier Hilfsorganisationen fordern die Politik zum Wohl und zum Schutz der Bevölkerung auf, den Gestaltungsspielraum, den die EU bei der Vergebe des Rettungsdienstes gibt, konsequent auszunutzen. Nach ihren gemeinsamen Ausführungen habe das Urteil des EuGH aus 2010 lediglich einen Verstoß gegen die nachträgliche Bekanntmachungspflicht geltend gemacht. Eine generelle Ausschreibungspflicht beinhalte das Urteil aber nicht. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sieht in einem Beschluss vom 11. Juni 2010 in der EuGH-Entscheidung ebenfalls keine generelle Verpflichtung zur Ausschreibung nach dem GWB-Vergaberecht.

Konkrete Vorschläge wie das Rettungsdienstgesetz in Niedersachsen geändert werden könnte, um auch Vergaben nach dem Konzessionsmodell zu ermöglichen, gehen aus dem Papier nicht hervor. Sie würden derzeit erarbeitet, heißt es.

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