Mobilmachung von DRK-Sanitätern?
Eigentlich nichts Neues

In Banda Aceh (Indosnesien, Sumatra) war der Sanitätsdienst der Bundeswehr nach dem Tsunami als Katastrophenhelfer im Einsatz.
Für Peter Runge, Referent für Humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik bei VENRO ist der Spagat des Deutschen Roten Kreuz, zwischen humanitärer Organisation und staatlichem Appendix nichts Neues: „Die Ableitung dieser Verpflichtung aus der Genfer Konvention ist nach meiner Einschätzung nicht zu beanstanden“, befindet Runge und warnt davor, die Wirkung des neuen Gesetzes zu überzeichnen. Die grundlegende Tendenz der Medien allerdings, die Bundeswehr als humanitären Dienstleister zu präsentieren, hält auch Runge für gefährlich: „Im Endeffekt kann hinterher niemand mehr den Kombattanten vom zivilen Helfer unterscheiden und dann wird die neutrale, die unparteiische Hilfe irgendwann unmöglich.“
Über die Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung fanden wir Professor (em.) Dr. Michael Bothe als Gesprächspartner. Der emeritierte Professor arbeitete im Bereich Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Goethe-Universität in Frankfurt/M., wirkte zwischen 1974 bis 1977 an den ersten beiden Zusatzprotokollen der Genfer Konvention mit und ist bis heute Vorsitzender des „Fachausschusses Humanitäres Völkerrecht“ beim DRK.
Wahrung der Grundsätze hat Priorität
Widerspricht die Heranziehung von DRK-Helfern zum Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht den Prinzipien der Unparteilichkeit und Neutralität? „Nein, das ist eben ein Missverständnis“, erwidert Bothe. „Hier wird schlicht das Konzept des Opferschutzes nicht verstanden, das den Genfer Konventionen zugrunde liegt. Die Grundsätze der Rotkreuz-Bewegung behalten Gültigkeit. «Unparteilichkeit» ist ein wesentlicher Grundsatz, der bei der Tätigkeit als «Hilfsgesellschaft» eben nicht aufgegeben werden darf“, notiert uns Bothe in den Notizblock. Von einer „Heranziehung“ der DRK-Kräfte könne keine Rede sein, ergänzt er.
Dr. Robert Heinsch ist Referent des Deutschen Roten Kreuz in Berlin und befasst sich mit den Fragen des internationalen Rechts. „Das Rote Kreuz hat bereits 2003 die Grenzen der zivil-militärischen Zusammenarbeit definiert und in der zweiten Resolution der Rotkreuz und Rothalbmond-Gesellschaften aus 2007, welche ebenfalls von den Vertragsparteien der Genfer Abkommen mitgetragen wurde, wird nochmals klar festgehalten, dass das Rote Kreuz nicht nur das Recht sondern die Verpflichtung hat, derartige Einsatzwünsche zu prüfen und abzulehnen, wenn sie den Grundsätzen der Unparteilichkeit und Neutralität zuwider laufen.“ Die Regierung muss eine ablehnende Entscheidung akzeptieren. Neu ist die Verpflichtung zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr nicht. Er folgt aus Artikel Art. 26 des I. Genfer Abkommens von 1949.

Einen Pflichteinsatz im Bundeswehrlazarett in Mazar-e-Sharif haben Rotkreuzhelfer nicht zu befürchten.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz stellt im Kommentar des Abkommens ebenfalls klar, dass sich diese Verpflichtung auf Freiwilligkeit gründet. „Es wird für Rotkreuz-Helfer keine Zwangsheranziehung zu derartigen Einsätzen geben“, betont Dr. Heinsch ausdrücklich.
Also keine Sanitätsbetreuung in Afghanistan und keine Schiffstour am Horn von Afrika? „Ein solcher Einsatz der Bundeswehr im Ausland setzt grundsätzlich einen Bundestagsbeschluss voraus, und bei einer entsprechenden Anfrage folgt von uns aus die Lagebeurteilung [...] unter Abwägung sämtlicher Umstände. Wir können und müssen eine Anfrage zurückweisen, wenn Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung in Frage stehen – so wie es der Paragraph 1 des neuen Rotkreuz-Gesetzes auch vorsieht.“
Mehr Informationen zum Thema:
- Das neue Rotkreuzgesetz – Bundesministerium der Justiz (PDF)
- Genfer Konvention – Gesetzesammlung der Schweizerischen Eignenossenschaft
- DRK Positionspapier zur zivil-militärischen Zusammenarbeit
- Dokumente der internationalen Rotkreuz Konferenz aus 2007 (englisch)
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