Urteil: Rettungswagen darf nicht ohne Rücksicht über Kreuzung fahren

Nürnberg (D-AH) – Auch wenn er mit Blaulicht und Signalhorn auf sich aufmerksam macht, muss der Fahrer eines Rettungswagens beim Queren einer Kreuzung durch die gebotene Vorsicht dafür sorgen, dass der Verkehr nicht weiter gefährdet wird. Handelt er nicht dementsprechend, trägt er die Hauptschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 6 O 176/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war eine Pkw-Fahrerin mit einem Rettungswagen zusammengestoßen. Der war in eine Kreuzung gefahren, obwohl die Ampel für ihn Rot zeigte. Der Fahrer des RTW gab an, Blaulicht und Signalhorn eingeschaltet zu haben.

Anzeige

Die Unfallgegnerin sollte nun die Kosten für die Reparatur des Rettungswagens in Höhe von über 18.000 Euro erstatten. Diese weigerte sich aber zu zahlen und gab an, sie habe den Rettungswagen zum einen nicht wahrgenommen, zum anderen sei der zu schnell in die Kreuzung gefahren.

Die Vorinstanz hatte die Schuld zu gleichen Teilen bei beiden Unfallgegnern gesehen. Doch das Oberlandesgericht gab jetzt im Wesentlichen der Pkw-Fahrerin recht. Die Richter sahen nur 20 Prozent der Schuld bei ihr.

Weil er mit über 40 km/h in die Kreuzung eingefahren sei, läge die deutlich größere Schuld beim Fahrer des Rettungswagens.

„Wenn ein Rettungswagen seine Sonderrechte nutzt, also zum Beispiel rote Ampeln überfährt, geht von ihm immer eine erhöhte Gefahr aus. Der Fahrer ist deshalb verpflichtet, das Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer durch größtmögliche Sorgfalt zu minimieren“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus.

Im vorliegenden Fall habe der Fahrer des Rettungswagens grob fahrlässig gehandelt, weil er weder die Geschwindigkeit gedrosselt noch ausreichend auf den Querverkehr geachtet habe, erklärte das Gericht. Er trage deshalb 80 Prozent der Unfallschuld. Die Pkw-Fahrerin muss entsprechend ihres Anteils nur noch 3.652,19 Euro für die Reparatur des Rettungswagens zahlen.

Bei Fragen zu dem Fall ist Rechtsanwalt Böckhaus bei der Deutschen Anwaltshotline unter der Telefonnummer 0900/1875000-0 (1,99 Euro pro Minute) erreichbar.

(17.05.2018; Symbolfoto: succo/pixabay.com)

Immer dabei: Mit unserem AboPlus können Sie das Rettungs-Magazin klassisch als Heft und jederzeit als digitales ePaper zum Beispiel auf einem Tablet lesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert