Umfangreiche Änderungen im sächsischen KatS-Gesetz

(Bild: fsHH/pixabay.com)Dresden (SN IM) – Über 60 der insgesamt 74 Paragrafen des „Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ könnten demnächst geändert werden. Eine entsprechende Gesetzesnovelle hat das Kabinett der Landesregierung beschlossen. Es wird jetzt in den Landtag eingebracht.

Hier einige der geplanten Änderungen:

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Bergwacht und Wasserrettungsdienste ins Gesetz integriert

Für Angehörige der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste gab es in Sachsen bisher bei Einsätzen in der Notfallrettung keine Regelungen bezüglich der Freistellungs- und Lohnfortzahlungs- bzw. Verdienstausfallansprüche. Das soll mit der Gesetzesnovelle geändert werden. Für ärztliche Eignungsuntersuchungen werden Ehrenamtliche der Freiwilligen Feuerwehr sowie der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz voraussichtlich künftig unter Lohnfortzahlung freigestellt.

Kriseninterventionsteams als Teil des Katastrophenschutzes

Kriseninterventionsteams, die zum Beispiel bei schweren Unfällen zur psychischen Unterstützung der Betroffenen alarmiert werden, werden in die Strukturen des Katastrophenschutzes integriert. Damit gehören sie als Katastrophenschutzeinheit künftig einem kommunalen Träger an und stehen im Katastrophenfall ebenso unter einheitlicher Führung.

Rechtliche Grundlage für organisierte Erste Hilfe

Organisierte Erste Hilfe dient der qualifizierten Erstversorgung eines Patienten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Erstmals soll hierzu eine rechtliche Grundlage im Gesetz verankert werden. Den Trägern des Rettungsdienstes wird die Möglichkeit eröffnet, Vereinbarungen zu schließen, die darauf abzielen, bei einem Notfall Helfer mit einer über die Grundkenntnisse in der Ersten Hilfe hinausgehenden medizinischen Qualifikation zu alarmieren und einzusetzen.

Experimentierklausel für innovative Ansätze

Mit einer neu im Gesetz verankerten Experimentierklausel werden Modellprojekte wie die Telenotfallmedizin ermöglicht, um innovative Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung testen zu können.

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