Sachsen modernisiert sein Katastrophenschutz-Gesetz

(Bild: NGCHIYUI/Shutterstock)Dresden (SMdI) – Der Sächsische Landtag hat letzte Woche das „Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ (SächsBRKG) beschlossen und damit zahlreiche Verbesserungen für den Bevölkerungsschutz auf den Weg gebracht. Unter anderem sind dies:

Helfer werden gleichgestellt…

Bergwacht und Wasserrettungsdienste ins Gesetz integriert: Für Angehörige der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste gab es in Sachsen bisher bei Einsätzen in der Notfallrettung keine eindeutige Regelung bezüglich der Freistellungs- und Lohnfortzahlungs- bzw. Verdienstausfallansprüche – das ändert sich mit dieser Gesetzesnovelle.

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Integration der Kriseninterventionsteams…

in die Strukturen des Katastrophenschutzes: Mit dem Aufbau eigener Katstrophenschutzeinheiten zur „Psychosozialen Akuthilfe“ werden die Kriseninterventionsteams organisatorisch in den Katastrophenschutz eingebunden. Die Kriseninterventionsteams werden somit künftig in einer einheitlichen Struktur unter der Trägerschaft der Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger im Katastrophenschutz arbeiten. Damit erhalten diese freiwilligen Helfer auch den Status eines Helfers im Katastrophenschutz und profitieren im Anwendungsbereich des SächsBRKG von den für diesen Personenkreis geltenden Freistellungs- und Lohnersatzansprüchen. Gleichzeitig bleiben die gewachsenen Strukturen mit einer Vielzahl engagierter Beteiligter (Vereine, Kirchen, Hilfsorganisationen) über Kooperationsvereinbarungen erhalten.

Rechtliche Grundlage für organisierte Erste Hilfe…

bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes: Organisierte Erste Hilfe dient der qualifizierten Erstversorgung eines Patienten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes – erstmals ist eine rechtliche Grundlage hierzu im Gesetz verankert. Den Trägern des Rettungsdienstes wird die Möglichkeit eröffnet, Vereinbarungen zu schließen, die darauf abzielen, bei einem Notfall Helfer mit einer über die Grundkenntnisse in der Ersten Hilfe hinausgehenden medizinischen Qualifikation zu alarmieren und einzusetzen. Beispiel sind die First Responder bei den Feuerwehren sowie die „Region der Lebensretter Ostsachsen“.

Experimentierklausel für innovative Ansätze…

im Rettungsdienst – etwa bei der Telemedizin: Mit einer neu im Gesetz verankerten Experimentierklausel werden Modellprojekte ermöglicht, um innovative Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung testen zu können, beispielsweise im Bereich der Telemedizin.

„Mit der Anpassung des Gesetzes ist die Grundlage geschaffen, den Rettungsdienst in Sachsen weiter zukunftsfest zu gestalten“, kommentierte Rainer Striebel, Vorstandsvorsitzender der AOK PLUS. „Die verpflichtenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden dazu beitragen, Schwachstellen zu erkennen und damit die rettungsdienstliche Versorgung der Versicherten weiterhin auf hohem Niveau zu gewährleisten. Eine sinnvolle Digitalisierung ist dafür unvermeidlich. Die eingeführte Experimentierklausel erlaubt zukünftig, neben innovativen Projekten die digitale Unterstützung durch Telenotärzte in der Praxis zu erproben. Wir befinden uns bereits mit Trägern im Austausch, um mit Inkrafttreten des Gesetzes erste telemedizinische Projekte im Rettungsdienst zum Laufen zu bringen.“

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