Krankentransportunternehmen fordern „auskömmliche“ Bezahlung

(Bild: Dennis Altenhofen/BIEKRA)Bielefeld (pm) – Ein weiteres Krankentransportunternehmen aus Nordrhein-Westfalen geht angesichts der aktuellen Vergütungsregelungen auf die Barrikaden. Nach der NRK Rettungsdienst GmbH aus Wuppertal meldet sich nun die BIEKRA Krankentransport GmbH aus Bielefeld zu Wort.

„Für uns ist es fünf vor 12“, erklärt Karsten Geßner, Geschäftsführer der BIEKRA Krankentransport GmbH in Bielefeld. Das Unternehmen befördert mit qualifizierten Krankentransporten im Jahr 22.000 Patientinnen und Patienten zum Arzt, zur Dialyse, in die Reha-Klinik oder ins nächste Krankenhaus. Dabei werden sie während der gesamten Fahrt von Rettungssanitäterinnen und -sanitätern medizinisch-fachlich betreut und versorgt.

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Die BIEKRA Gruppe hat Standorte in NRW sowie Niedersachsen und klagt mittlerweile für eine angemessene Vergütung ihrer Dienstleistungen vor dem Sozialgericht Detmold gegen die Krankenkassen. Dabei geht es weder Geßner noch Christoph Fiedler, Geschäftsführer der Krankentransport BIEKRA Herford gGmbH, darum, Vergütungssätze wie die Kommunen zu beanspruchen. „Aber es kann nicht sein, dass wir weniger als die Hälfte als Entgelt von den Krankenkassen bekommen“, beklagt Christoph Fiedler. Zwischen 60 und 70 Prozent der Krankentransporte deckt das Unternehmen in Bielefeld und Herford ab.

„Damit gewährleisten wir die gesetzlich vorgeschriebene Einsatzbereitschaft, die so genannte Sicherstellung der öffentlichen Hand“, so Geßner. Er verweist darauf, dass seit der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) nach Paragraf 17 RettG NRW genehmigte Unternehmen an der Bedarfsdeckung beteiligt werden können und Krankentransporte zeitnah und jederzeit durchführen müssen. Konkret bedeutet das, innerhalb von 30 Minuten an Ort und Stelle zu sein. Und wie die kommunalen Anbieter müssen auch die Privaten die Zentrale rund um die Uhr besetzen sowie Personal, Spezialfahrzeuge und Technik vorhalten.

Den beiden Geschäftsführern geht es nicht um größere oder noch bessere Fahrzeuge, sondern darum, ihr Personal zahlen zu können, das mit 70 bis 75 Prozent den größten Kostenfaktor ausmacht. Pflegedienste müssten den Krankenkassen nachweisen, dass sie angelehnt an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlen – warum nicht auch beim Rettungsdienst?

„Wir können unsere Kosten nicht an die Krankenkassen weitergeben, weil wir nach Paragraf 17 RettG NRW das volle unternehmerische Risiko tragen“, so Fiedler und fügt hinzu: „Eigentlich müssten wir auch auf die Straße gehen wie die Ärzte, Apotheker und das Krankenhauspersonal.“

Als erste Maßnahme haben die größten privaten Anbieter in Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr das Hilfswerk für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe privater Rettungsdienste Nordrhein-Westfalen e.V. (HBK NRW) gegründet. Ein Positionspapier wurde erarbeitet und an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Düsseldorf auf den Weg gebracht.

Ein Anliegen des Hilfswerks ist, dass bei der Festlegung der Vergütung der privaten Anbieter nach Paragraf 17 das Wort „auskömmlich“ stehen soll – wie das in Berlin als einzigem Bundesland schon der Fall ist. Außerdem setzt sich das Hilfswerk für eine Schiedsstellenregelung ein, um nicht weiter gegen die Krankenkassen vor Gericht ziehen zu müssen.

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