DBRD begrüßt Initiative für Notfallsanitäter

(Bild: Markus Brändli)Lübeck (DBRD) – Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) begrüßt die Initiative der Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz im Bundesrat, für Rechtssicherheit in der Berufsausübung des Notfallsanitäterberufs zu sorgen.

„Schon lange fordern wir den unsäglichen Zustand der tagtäglich belastenden Rechtsunsicherheit durch entsprechende Gesetzesnovellierungen zu beenden“, heißt es in der Stellungnahme des DBRD. „Dabei sehen wir vor allen Dingen zwei Themenfelder mit hoher Relevanz. Dies sind einerseits die Unsicherheiten in der Betäubungsmittelanwendung und andererseits die Unsicherheiten in Bezug auf Kollisionen mit dem Arztvorbehalt.“

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Der DBRD hofft, dass durch die Bundesratsinitiative entsprechende Änderungen veranlasst werden. Ob eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes ausreichend sei oder auch das Heilpraktikergesetz (HeilprG) in Bezug auf die Paragrafen 1und 5 geändert werden müssten, würde der Berufsverband kritisch und sachorientiert begleiten. „Aktuell gehen wir davon aus, dass das Notfallsanitätergesetz als Berufsausbildungsgesetz formal nicht die Berufsausübung regeln kann. Dies liegt in der Verantwortung der Bundesländer“, schreibt der DBRD.

Aus der Gesetzesbegründung des NotSanG werde nach Ansicht des Verbands deutlich, dass sich Staatsanwaltschaften am NotSanG in Bezug auf die Anwendung des Paragrafen 34 Strafgesetzbuch (StGB) ‚Rechtfertigender Notstand‘ orientieren sollten. „Somit hoffen wir, dass zumindest indirekt durch erneute Klarstellung und ein verstärktes Bekenntnis zum Kompetenzrahmen ein Nutzen im Sinne von mehr Rechtssicherheit entsteht“, heißt es in der Stellungnahme.

Insgesamt spreche sich der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst für eine Änderung des HeilprG aus. Durch Ergänzung und Klarstellung in Paragraf 1 HeilprG könnten aus Sicht des DBRD besser Abhilfe geschaffen werden. „Es ist für den Notfallsanitäter unerträglich, dass aktuell eine Gesetzeskollision mit dem HeilprG oft nur durch Berufung auf Paragraf 34 StGB ‚Rechtfertigender Notstand‘ begegnet werden kann“, so der DBRD. „Wir hoffen, dass der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers, die notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung durch Aufwertung des Rettungsfachpersonals zu verbessern, so zur Umsetzung kommen kann.“

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