Datenschützer verhindern Handy-Ortung durch Leitstellen

Winnenden (rd.de) – Die Ortung von verunglückten Personen mittels Handy wird wegen Datenschutzbedenken erschwert. Die Björn-Steiger-Stiftung ist seit mehreren Jahren auf dem Gebiet “Ortung von Verunglückten” tätig. Allerdings kann von der Stiftung entwickelte Software, die den Leitstellen bisher kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, gegenwärtig nicht zum Einsatz kommen.

Eine Sprecherin der Stiftung teilte gegenüber rettungsdienst.de mit, dass mit der entwickelten Software eine Ortung über die Funkzellen des Netzbetreibers möglich wäre. Je nachdem, in welchen Regionen sich der Patient befindet, kann so eine Funkzelle aber bis zu 12 km2 groß sein.

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Symbolbild Notfallversorgung. Foto: obs / Björn Steiger Stiftung Service GmbH
Symbolbild Notfallversorgung. Foto: obs / Björn Steiger Stiftung Service GmbH

Gegenwärtig sehe man sich nach Aussage der Sprecherin immer wieder mit Bedenken der Datenschützer konfrontiert. Diese erschwerten einen bundesweiten Einsatz der Software zur Ortung von Patienten. Problematisiert werde vor allem die Manipulation von Standortdaten. Allerdings könne die Frage gestellt werden, welcher Patient ein Interesse an der Manipulation seiner Standortdaten hätte? Auch betont die Sprecherin, dass von Seiten der Stiftung kein Zugriff auf die Daten erfolgen könne, da keine Anbindung an die Leitstellen gegeben sei.

Bis 2011 hatte die Stiftung an einer Software zur Ortung mittels GPS gearbeitet. Diese wäre wesentlich genauer als eine Funkzellenortung. Nach der Einführung des neuen Telekommunikationsgesetzes in 2011 musste dieses Vorhaben gestoppt worden.

Gegenwärtig arbeite man in Kooperation mit der Polizei Hessen an einer neuen Methode der Funkzellenortung. Diese solle aber wesentlich genauere Ergebnisse als das bisherige Verfahren liefern. Ebenso sei geplant, mit der Ortung des Handys auch eine Notfallakte zu verbinden. Personen könnten sich freiwillig im System registrieren und beispielsweise bekannte Krankheiten oder Allergien hinterlegen.

(18.05.2015)

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