Ausschreibung rechtlich bedenklich?

Straubing (rd_de) – Eine aktuelle Ausschreibung des bayerischen Rettungszweckverbandes Straubing lässt keinen Zweifel daran, dass Bewerbungen der Hilfsorganisationen ASB, BRK, Johanniter und Malteser vorrangige Beachtung finden werden. Sind derartige Ausschreibungen, die bestimmte Bewerber eindeutig bevorzugen, rechtlich gestattet? Ja und nein, lautet die Antwort von Rechtsexperten. Es käme auf den konkreten Fall an. Aber so, wie es die Straubinger gemacht haben, scheint es nicht korrekt zu sein.

Zum Hintergrund: Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Straubing beabsichtigt, am morgigen Dienstag (1. Dezember 2009) eine Dienstleistungskonzession zum Betrieb eines Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugs (VEF) am Standort Deggendorf zu vergeben.

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Anzubieten sind laut Ausschreibung ein Fahrzeug (NEF) samt Equipment, ein Standort zur Miete und der Betrieb rund um die Uhr. Pflichtschuldig wurde diese Leistung offiziell ausgeschrieben und EU-weit veröffentlicht. Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Art. 13 Abs. 4 BayRDG).

Die Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen ist in Deutschland derzeit höchst umstritten. Kritiker befürchten, dass über das Wirtschaftlichkeitsgebot Leistungen von privaten oder gar ausländischen Anbietern billig eingekauft werden könnten. Die örtlich tätigen Hilfsorganisationen würden dadurch, so die Kritiker, in ihrer Funktion für den Zivil- und Katastrophenschutz geschwächt.

Im vorliegenden Fall aus Straubing scheinen solche Befürchtungen unbegründet zu sein. Aber ist die Ausschreibung in der vorliegenden Form rechtlich einwandfrei?

Um diese Frage zu klären, wandte sich rettungsdienst.de an Rechtsanwalt Marco Junk. Junk ist mitverantwortlich für die vielbeachtete Onlineseite www. vergabeblog.de, einer Webseite, die sich mit aktuellen Fragenstellungen der Ausschreibung und öffentlichen Auftragsvergabe befasst.

Junk war nach erster Durchsicht der Ausschreibung skeptisch: „Die Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ließe möglicherweise die Bevorzugung bestimmter Bieter zu“, räumt er ein, vorausgesetzt allerdings, dieses Vorgehen sei rechtlich auch zulässig.

Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession unzulässig

Diese Fragestellung wurde nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner, einen der wenigen Spezialisten für die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen, geprüft. Der Jurist kommt zu dem eindeutigen Schluss, dass die Ausschreibung aus Straubing rechtlich betrachtet nicht haltbar ist.

Zwar dürfe eine Dienstleistungskonzession eine Beschränkung auf einen bestimmten Bieterkreis beinhalten, allerdings sei diese Bevorzugung zu begründen. In der Straubinger Ausschreibung fehle eine solche Begründung, so Dr. Roderic Ortner.

Schwerer wiege allerdings, dass bei der Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen nach Einschätzung von Dr. Roderic Ortner die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, wie im Falle der Ausschreibung des Rettungszweckverbandes in Straubing, nicht zulässig sei: Im Juli 2009 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die Frage zu klären, ob rettungsdienstliche Leistungen im Rahmen einer Dienstleistungskonzession vergeben werden können.

Durch das laufende Verfahren beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gelte es nach Auskunft von Dr. Roderic Ortner, im Zweifelsfall das strengere Recht anzuwenden, urteilt der Jurist in seinem Gastbeitrag, der auf Vergabelog veröffentlicht wurde. Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssten rettungsdienstliche Leistungen daher als Dienstleistungsauftrag statt als Dienstleistungskonzession ausgeschrieben werden.

Knappe Zeitvorgabe

Verwunderlich ist auch die knappe Frist zur Entscheidung. Die Ausschreibungsfrist endete am 20. November 2009, und schon am 1. Dezember dieses Jahres soll die Konzession vergeben werden. Innerhalb weniger Tage müssen nicht nur die Angebote überprüft werden, sondern es hat auch eine Prüfung des Anbieters zu seiner Eignung und Zuverlässigkeit zu erfolgen. Die kurze Zeitspanne ist zwar nicht unzulässig, aber doch ambitioniert.

Viele kommen durch

Wie Insider berichteten, werden in der Praxis viele Ausschreibungen mit formalen Fehlern und/oder rechtlich bedenklichem Inhalt nicht angefochten, weil geprellte oder diskriminierte Mitbieter weitere Nachteile durch eine Anfechtung befürchten.

Die ausführliche Begründung von Dr. Roderic Ortner finden Sie hier:
http://www.vergabeblog.de/

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