Urteil: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

(Bild: Bundesarbeitsgericht)Erfurt (BAG) – Auch Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Das stellte am vergangenen Mittwoch (18.01.2023) das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil fest. Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der pro Stunde nur 12 statt 17 Euro erhielt.

In einer Mitteilung des BAG zu dem Urteil heißt es: „Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.“

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Vorausgegangen war die Klage eines Rettungsassistenten aus Süddeutschland, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Rettungsdienst tätig war. Dieser Rettungsdienst beschäftigt hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen zum damaligen Zeitpunkt eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto gezahlt wurden. Daneben waren „nebenamtliche“ Rettungsassistenten tätig, die eine Stundenvergütung von 12 Euro brutto erhielten. Hierzu gehört der klagende Rettungsassistent.

Der beklagte Rettungsdienst teilt nach Angaben des BAG die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein. Diese können vielmehr Wunschtermine für Einsatzzeiten nennen, denen der Arbeitgeber zu entsprechen versucht. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.

Zudem teilt der Rettungsdienst den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Schichten mit. Mit kurzfristigen Anfragen wird bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten darum gebeten, Dienste zu übernehmen.

Im Arbeitsvertrag des klagenden Rettungsassistenten ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann, und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. Januar 2022 – 10 Sa 582/21 –)

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Endlich hat das höchste deutsche Gericht in Arbeitssachen den Arbeitgebern gezeigt, dass auch für sie § 4 des Teilzeitbefristungsgesetzes gilt und Personalchefs als führende / leitende Angestellte nicht machen können, was sie wollen.
    Bleibt nur zu hoffen, dass sich nun alle Minijobber auf die Hinterfüße stellen und den Arbeitgebern zeigen, was rechtlich gesehen Sache ist.

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