Urteil: Rettungsassistent hat Anspruch auf Fahrtkostenersatz

Köln (rd.de) – Das Fachportal „Personalpraxis24.de“ berichtet über ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes (Urteil vom 28.4.2015, 13 K 150/14). Demnach hat ein Rettungsassistent für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Wache bis 2013 einen Anspruch auf den tatsächlichen Fahrtkostenersatz.

Rettungsassistenten haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Verpflegungspauschale. Symbolfoto: Sebastian Duda/fotolia
Rettungsassistenten haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Verpflegungspauschale. Symbolfoto: Sebastian Duda/fotolia

Zur Begründung heißt es: Bei Rettungsassistenten kann der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht ausgemacht werden. Rechtlich hatte er damit bis 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte, und somit sind sämtliche Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen mit tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen.

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Dies änderte sich allerdings mit dem Jahr 2014. Damals erfolgte eine Neuregelung des Reisekostenrechts. Seitdem gibt es im juristischen Sinne eine erste Tätigkeitsstätte. Das Gericht macht im Urteil deutlich, dass selbst wenn bei einem Rettungsassistenten keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, aber der Arbeitnehmer auf Weisung der Arbeitgebers täglich zuerst zur Wache fährt, ihm nur die Entfernungspauschale zusteht.

Das Infoportal führt weiter aus, dass für einen Rettungsassistenten die Möglichkeit bestehen bleibt, Verpflegungspauschalen geltend zu machen. Für die Bemessung gelten die Abwesenheiten von der Wohnung und nicht erst von der Rettungswache. Ist der Rettungsassistent zum Beispiel mehr als acht Stunden von seinem Wohnsitz abwesend, besteht Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von sechs Euro; ist er über 14 Stunden abwesend, ergeben sich zwölf Euro.

Die Redaktion darf keine Rechtsberatung durchführen. Es kann sich lohnen, einen Rechtsberater aufzusuchen und gegen schon erfolgte Steuererklärungen Widerspruch einzulegen. Nach Auskunft des Finanzamtes Bremen sei damit zu rechnen, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben wird. Der nächste, jedem offenstehende Schritt sei dann die juristische Klage. Unter diesem Link ist das Urteil abrufbar, ab Punkt 41 findet sich die Begründung des Gerichts.

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Hallo, sind die 14 Std. mit 12 Euro abwesend die Höchstgrenze? Ich arbeite im 24 Std Dienst bei der Feuerwehr und habe gelesen, das man dann 24 Euro angeben darf?

    Vielen Dank für Ihre Antwort…

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