Schweigepflicht – jetzt im neuen Rettungs-Magazin

Bremen (rd.de) – Können sich Rettungsfachkräfte auf eine Schweigepflicht berufen? Die Antwort ist keineswegs so einfach, wie juristische Laien glauben. Mehr dazu in der November/Dezember-Ausgabe des Rettungs-Magazins. Weitere Themen: Diskussion um HAES-Infusionen und die Zukunft des Ehrenamtes im Rettungsdienst.

Der behandelnde Arzt unterliegt laut Strafgesetzbuch einer Schweigepflicht. Nachzulesen ist das im Strafgesetzbuch unter Paragraph 203. Soweit ist die Rechtslage klar. Wie aber verhält es sich mit der Schweigepflicht des ärztlichen Assistenzpersonals, zum Beispiel Rettungsassistenten? Die Antwort lesen Sie im aktuellen Rettungs-Magazin.

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Die Hydroxyethylstärke (HES, HAES) steht kurz davor, auf die „rote Liste“ für nicht zu empfehlende Medikamente gesetzt zu werden. Grund: Die ernsten Nebenwirkungen übersteigen womöglich den positiven Effekt. Wir erklären, welche Alternativen es gibt.

Schwierig bis unmöglich ist es für Ehrenamtliche, mit den wachsenden Anforderungen im Rettungsdienst Schritt zu halten. Wo sie die Tätigkeit der hauptamtlichen Kollegen sinnvoll ergänzen, trägt die Zusammenarbeit jedoch Früchte. Beispiele jetzt im Rettungs-Magazin.

Rettungs-Magazin, Ausgabe 6/2013 – jetzt am Kiosk. Natürlich können Sie das Rettungs-Magazin auch kostenlos testen oder die aktuelle Ausgabe bequem als E-Paper herunterladen.
 
Das Rettungs-Magazin ist eine Zeitschrift der Verlagsgruppe Ebner, Ulm. Sie ist die einzige Fachzeitschrift in der Rettungsdienstbranche, die sowohl im Abonnement als auch im Handel bundesweit erhältlich ist.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Ich bin seit 1991 beim Rettungsdienst und ich muß immer wieder feststellen wie bei Neuerungen der Rettungssanitäter vergessen wird.1991 habe ich schon gelerht bekommen das ich gegenüber der Polizei und andern Personen eine Schweigepflicht habe. Bei Kindesmisshandlungen bin ich Verpflichtet gegenüber den Arzt im KH meinen Verdacht zuäussern! Rechtlich gesehen befindet sich der RD – Mitarbeiter grundsätzlich in einer Grauzone. Kann man in Deutschland nicht einfach mal Nägel mit Köpfen machen in dem man einfach schreibt ” Der RD -Mitarbeiter hat diese Rechte und Pflichten!” Wenn man das alles liest was ihr schreibt muß die Frage laut werden ” Wo bin ich als RD -Mitarbeiter rechtlich abgesichert ? ” Eigentlich überhaupt nicht. Es steht ja Grundsätzlich was passiert wenn, der angehörige klagt? Wie reagiert der Richter auf den Rettungsdienst,hab ich den Richtigen Anwalt der sich im RD -Recht 100% -ig auskennt. Können diese Fragen beantwortet werden? Nein ! Und genau dieser Fehler ist beim Notfallsanitätergesetz wieder gemacht worden. Nochmal ich habe 1991 meinen RS gemacht und habe da schon zuhören bekommen ” Ich kann alles machen , muß es beherschen und den NA nachfordern! Aber wo den NA hernehmen wenn keiner da ist ???Das Kind hat nur einen anderen Namen bekommen. Die Probleme bleiben die gleichen. Jetzt ist der RD -Mitarbeiter verpflichtet im KH alles zusagen,wenn er das nicht tut dann hat er wieder ein Problem. Bsp.: Pat. bekannter trockener Alkoholiker , starke Schmerzen . Wünscht aber das es nicht gesagt wird im KH. Er verweist mich damit auf meine Schweigepflicht! KH möchte ein Opiat spritzen! Und nun?
    Mit freundlichen Grüßen
    Detlef Bernhardt

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  2. Und wo ist das Problem, wenn man einem trockenen Alkoholiker Opiate zuführt?
    Und außerdem: Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber weiterbehandelndem Fachpersonal.

    Aber bei all dem Gemeckere… Du hast recht, das Kind hat nur einen weiteren Namen bekommen, ändern wird sich nichts. oder um es zu zitieren: “angemessene, auch invasive Maßnahmen” ist so präzise, wie die Ortsangabe “in Europa”.

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