Bereitschaftsdienst – Rettungsdienst DRK

DER FALL: Die Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem Rheinland-Pfälzischen Rettungsdienstgesetz. Der Kläger ist bei ihr als Rettungsassistent angestellt. Kraft Vereinbarung findet auf ihr Arbeitsverhältnis der DRK-TV Anwendung. Die regelmäßige Arbeitszeit im Rettungsdienst ist tarifgemäß auf 54 Stunden wöchentlich verlängert worden. Mit dem Betriebsrat wurde vereinbart, daß die Arbeitnehmer im Rettungsdienst jährlich 498 Stunden Bereitschaftsdienst im Nachtdienst zu leisten haben. Dazu werden alle Mitarbeiter im Rettungsdienst gleichmäßig herangezogen. Während des Bereitschaftsdienstes haben sie sich in der Wache aufzuhalten und können in einem Schlafraum schlafen. Dies ist auch denjenigen Mitarbeitern gestattet, die Nachtdienst in ihrer regelmäßigen Arbeitszeit leisten. Alle Mitarbeiter im Nachtdienst sind verpflichtet, auf telefonischen Alarm Einsätze durchzuführen und anschließend die Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels wiederherzustellen. Sonstige Aufgaben sind außerhalb der Nachtdienste zu erfüllen. Die Bereitschaftsdienste werden von der Beklagten zu 50 % in Arbeitszeit umbewertet und insoweit durch Freizeit ausgeglichen. Der Kläger meint, die als Bereitschaftsdienst angeordneten Dienste seien Vollarbeit.DAS BAG
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Abweisung der Klage. Die Anordnung der Bereitschaftsdienste für Mitarbeiter
des Rettungsdienstes durch die Beklagte war tarifgerecht. Die Tarifvertragsparteien haben im DRK-TV den Begriff des Bereitschaftsdienstes definiert. Darunter verstehen sie die Verpflichtung des
Mitarbeiters, “sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst)”.

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