Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

EuGH -3.10.2008

Auf Vorlage eines spanischen Gerichts antwortete der EuGH folgendes zu der Frage, ob der in dieser Gesundheitseinrichtung von Ärzten geleistete Dienst europarechtskonform ist: Eine Tätigkeit wie die der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89 / 391 / EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und 93 / 104 EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und

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gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für die tatsächlichen Erbringungen von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen.

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