Arbeitsaufnahme aus der Rufbereitschaft

BAG -Urteil vom 31.1.2002- 6 AZR 214/00

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DER FALL: Der Kläger ist Krankenpfleger in der Anästhesie bei der Beklagten, einem kirchlichen Krankenhaus. Er wird zur Rufbereitschaft herangezogen. Die Beklagte hat angeordnet, dass bei Rufbereitschaft innerhalb von 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufgenommen worden sein muss. Der Kläger benötigt jedoch 30 Minuten von zu Hause zur Arbeit. Er ist der Auffassung, er sei nicht zur Arbeitsaufnahme in der vorgegebenen Zeit verpflichtet.DAS BAG: Das BAG folgte der Auffassung des Klägers, dass er nicht verpflichtet ist, innerhalb der festgesetzten Zeitspanne die Arbeit aufzunehmen. Der Voraussetzung „kurzfristig“ in den AVR Caritas ist eine solche zeitliche Fixierung nicht zu entnehmen. Ist der Arbeitgeber aus organisatorischen und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten darauf angewiesen, die Arbeitsaufnahme innerhalb dieser Zeitspanne sicherzustellen, hierfür der Bereitschaftsdienst in Betracht.

www.kanzlei-spengler.de

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